Saatgutimporte aus Drittstaaten in den EU-Raum unterliegen besonderen Regelungen. Einfuhranzeigen gemäß Saatgutgesetz sind für die Zollabwicklung jedenfalls erforderlich.
Saatgutexporte unterliegen den Bestimmungen der Importländer und werden mit international gültigen Zertifikaten begleitet.
Einfuhr (Saatgut-Importe aus Drittstaaten in den EU Raum)
Bei Saatgut aus Drittstaaten (Arten siehe Saatgutverordnung 2006) ist durch das Saatgutgesetz 1997 idgF eine Zulassung der Einfuhr (Einfuhranzeige) obligat. Für Kleinmengen gibt es differenzierte Ausnahmebestimmungen gemäß Saatgutverordnung.
Aktuelle Informationen zur Einreichung einer Einfuhrgenehmigung erhalten Sie hier.
Importsaatgut benötigt zur erfolgreichen Ausstellung der Einfuhranzeige die Angabe einer eindeutigen Identität. Die Sorte muss im EG-Sortenkatalog gelistet sein. Zusätzlich wird ein Feldanerkennungszertifikat (OECD-Zertifikat) und ein Zertifikat über die Beschaffenheit (ISTA-/AOSA-Zertifikat) benötigt. Für nicht endgültig zertifiziertes Saatgut oder Saatgut zur weiteren Bearbeitung genügt das OECD-Zertifikat über eine erfolgreiche Feldanerkennung.
Bei Gemüsesaatgutimporten aus Drittländern, die als Standardsaatgut zulässig sind, ist zu beachten, dass die Sorten im EG-Sortenkatalog aufscheinen. Es müssen keine Untersuchungsberichte beigelegt werden. Der Antragsteller hat bei der Inverkehrbringung die Einhaltung der gesetzlichen Beschaffenheitsnormen zu gewährleisten.
Für den Import von Vermehrungssaatgut und Saatgutmischungen gelten Sonderbestimmungen.
Der Antragsteller hat besonders zu beachten, dass am Antrag oder der Einfuhranzeige die Angabe, ob es sich um ein gentechnisch verändertes Saatgut handelt oder nicht, nicht fehlen darf.
Der Saatgutverkehr von einem Vertragsstaat des europäischen Wirtschaftsraumes (EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen, Liechtenstein und Island) in einen anderen Vertragsstaat wird nicht als Import / Export betrachtet (Verbringung im Binnenmarkt) und unterliegt daher nicht den beschriebenen Einfuhrbestimmungen. Dies gilt ebenfalls für die Schweiz.
Ausfuhr (Export von Saatgut)
Die nationale Anerkennung/Zulassung gilt für den gesamten EU bzw. EWR-Raum. Grundsätzlich gibt es keine Vorschriften über Standards von Exportsaatgut. Es gelten die staatlichen Einfuhrbestimmungen der Importländer sowie darüber hinaus die privatrechtlichen Abmachungen.
Saatgut-Ausfuhren in Drittstaaten werden in der Regel von OECD- und ISTA-Zertifikaten, die weltweit anerkannt werden, begleitet.
Für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen (PGZ) für Saatgut ist in Österreich das Bundesamt für Ernährungssicherheit die zuständige Behörde. Die phytosanitären Erfordernisse des Bestimmungslandes und der Transitländer sind vom Exporteur bekannt zu geben. Den Antrag für die Ausstellung eines PGZ für den Export von Saatgut finden Sie unter Formulare Saat- & Pflanzgut, Pflanzensorten.