Kontrollplanung

Der Jahresplan der Kontrolle legt die Anzahl der Probenahmen und/oder Konformitätsüberprüfungen sowie die Anzahl der zu kontrollierenden Betriebe und die durchzuführenden Betriebskontrollen fest. Mit den Planzahlen werden Stichproben festgelegt sowie nachfassende Tätigkeiten aufgrund der Verstöße aus Vorperioden und Kapazitäten für ad-hoc Aktivitäten berücksichtigt.

Die angeführten Planzahlen hinsichtlich der Probenahmen und/oder Konformitätsüberprüfungen sowie der zu kontrollierenden Betriebe und die durchzuführenden Betriebskontrollen als auch der Umsetzung des Prüfplanes wurden in Ab- und Zustimmung mit den betroffenen Organisationseinheiten festgelegt, sodass von einer planbaren Ressourcenverfügbarkeit auszugehen ist.

Übersicht der Kontrollpläne und -berichte

Saatgut und Kartoffelpflanzgut

Das Inverkehrbringen (Verkaufen, Feilhalten, Vorrätighalten zum Verkauf, Überlassen im geschäftlichen Verkehr,..) von Saatgut und Kartoffelpflanzgut regelt das Saatgutgesetz 1997 sowie relevante Verordnungen. 

Die Überwachung landwirtschaftlicher Betriebsmittel erfolgt durch die Zertifizierung und Zulassung der Produkte und die „operative Überwachung“. Letztere wird durch die Inspektionen, die Überwachung der Zulassungen, Monitoring und Autorisierungen sichergestellt. Beim Betriebsmittel Saatgut und Kartoffelpflanzgut ist ein Ziel die Überwachung der Nachvollziehbarkeit im gesamten Produktionsprozeß beginnend vom Ausgangssaatgut bzw. -kartoffelpflanzgut, der Feldidentität, der Ernte, den Transport, der Lagerung, Aufbereitung bis hin zum fertig aufbereiteten Saatgut bzw. Kartoffeln im Sack mit dem amtlichen Etikett.

Alle Überwachungstätigkeiten sind grundsätzlich getrennt von der Verkehrskontrolle zu sehen.

Die Saatgutverkehrskontrolle überprüft, unabhängig von der Saatgutzertifizierung und Saatgutzulassung, die Einhaltung der Bestimmungen des Saatgutgesetzes an in Verkehr befindlichem Saatgut und Kartoffelpflanzgut in Österreich.
Diese hat über eine risikobasierte Kontrollplanung die normenkonforme Inverkehrbringung der Produkte zum Ziel.
Wesentliche Elemente der Verkehrskontrolle sind eine Betriebs- oder Produktbezogene Stichprobe, die nachfassende Kontrolle und die „ad hoc-Kontrolle“ für spezielle aktuelle Probleme.

Meldepflicht nach §9 Saatgutgesetz

Im Sinne einer zielorientierten Überwachung und Kontrolle ist auch die Meldepflicht gemäß §9 Saatgutgesetz zu sehen.
Gemäß den Bestimmungen des Saatgutgesetzes 1997 idgF. ist eine Meldepflicht vorgesehen, wenn jemand beabsichtigt, Saatgut oder Kartoffelpflanzgut zu erzeugen, abzufüllen oder für andere zu bearbeiten und erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr zu bringen.
Zusätzlich werden im Zuge der Meldung auch Daten zur Erstellung und Aktualisierung eines mehrjährigen risikobasierten integrierten Kontrollplanes erhoben. 

Diese Meldung hat über die BAES eServices zu erfolgen.

Pflanzgut

Pflanzgut gemäß § 2 Pflanzgutgesetz wird als die Gesamtheit von Vermehrungs- und Anpflanzungsmaterial definiert und gilt für das Inverkehrbringen gemäß § 1 Pflanzgutgesetz von

  • Pflanzgut von Zierpflanzen, das zur Gewinnung für Zierzwecke bestimmt ist,
  • Pflanzgut von Gemüsearten gemäß Anhang II der RL 92/33/EWG
  • Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung gemäß Anhang II der RL 92/34/EWG 

Die Einfuhrkontrolle von Pflanzgut aus Drittländern wird gemäß § 14 (3) Pflanzgutgesetz gemeinsam mit der phytosanitären Importkontrolle durchgeführt.
Im Rahmen der Einfuhrkontrolle legt der Einführer ein Einfuhrdokument vor, aus dem u.a. das Ursprungsland ersichtlich ist, der Sortenname sowie eine Bestätigung, dass es sich um Pflanzgut im Sinne des Pflanzgutgesetzes handelt. Als Einfuhrdokument kann auch das Pflanzengesundheitszeugnis gelten, wenn die nötigen Angaben in der Rubrik "Zusätzliche Erklärungen" eingetragen sind.
Im Falle, dass das Pflanzengesundheitszeugnis keine derartigen Angaben enthält, so legt der Einführer das selbst ausgefüllte Einfuhrdokument vor.
Im Falle, dass das Pflanzgut nicht für erwerbstätige Zwecke, sondern nur für den Eigengebrauch bestimmt ist, ist eine schriftliche Erklärung für den Eingenbedarf abzugeben. Sehen Sie dazu die entsprechenden Formulare - Pflanzgutgesetz.

Schulungsangebot

Grundschulungen
Ausbildungs- und Nachschulungskurstermine sowie Prüfungstermine gem. § 39 Abs. 2, SaatG 1997 idgF für fachlich befähigte und ermächtigte Personen Schulungsbereiche - Feldbesichtigung, Probenahme und Samenprüfung

Aktuelle Termine

Spezialschulungen
Ausbildungs- und Nachschulungskurstermine sowie Prüfungstermine gem. § 39 Abs. 2, SaatG 1997 idgF für fachlich befähigte und ermächtigte Personen Schulungsbereiche - Feldbesichtigung, Probenahme und Samenprüfung

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