Obstpflanzgut

Zertifizierungen von Obstpflanzgut waren bisher in der EU einzelstaatlich geregelt. Mit 1. Jänner 2017 erfolgt eine Zertifizierung innerhalb der EU nach einheitlichen Vorgaben. In Österreich sind dazu die entsprechenden drei Richtlinien im Pflanzgutgesetz 1997 idgF umgesetzt:

Das Pflanzgutgesetz 1997 idgF sieht zwei Kategorien von Obstpflanzgut vor: das CAC (Conformitas Agraria Communitatis) und das qualitativ höherwertige, zertifizierte Pflanzenmaterial. Standardmaterial entspricht der Kategorie „CAC“ und muss von Schadorganismen visuell frei sein.

Die Zertifizierung von Obstpflanzgut hat das Inverkehrbringen von besonders hochwertigem Pflanzenmaterial hinsichtlich Pflanzengesundheit, insbesondere Virusfreiheit, Sortenechtheit und Homogenität zum Ziel. Das Pflanzenmaterial muss aus einem dreistufigen Zertifizierungssystem stammen (Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material). Die Zertifizierung ist ein freiwilliger Zusatz zum gesetzlich vorgeschriebenen Pflanzenpass und steht allen interessierten Baumschulen offen.

Die Zertifizierung von Obstpflanzgut ist in Österreich vom Versorger (Betrieb) beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu beantragen (sehen Sie dazu unten beigefügten ANTRAG - Pflanzgutzertifizierung).

Bei zertifiziertem Obstpflanzgut muss die Produktion rückverfolgbar sein. Es müssen Nachweise über die Herkunft, die Vermehrungsstufe, durchgeführte phytosanitäre Prüfungen auf Schadorganismen und Bodenuntersuchungen des Quartiers sowie Angaben über die Sorte (Nachweis über den Eintrag in eine Sortenliste, Sortenbeschreibung) vorliegen.

Die An- bzw. Aberkennung des Obstpflanzgutes erfolgt mittels Bescheid. Im Fall eines positiven Bescheids ist der Versorger ermächtigt, das Pflanzenmaterial mit einer speziellen Qualitätsetikette zu kennzeichnen.

Die Höhe der Gebühren für die Zertifizierung von Obstpflanzgut können dem Pflanzgutgebührentarif entnommen werden.

Bei Fragen geben wir Ihnen gerne unter folgender E-Mail-Adresse Auskünfte: pflanzgut@baes.gv.at

Formular für den Antrag auf Zertifizierung von Pflanzgut von Obstarten gemäß § 13 Pflanzgutgesetz 1997

Formulare für die Einfuhr von Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, gemäß Pflanzgutgesetz

Kartoffelpflanzgut

Feldanerkennung

Nach Prüfung der Antragsdaten ist die Feldbesichtigung der Vermehrungsbestände der zweite Schritt im Rahmen der Zertifizierung von Kartoffelpflanzgut. Durchgeführt wird diese durch speziell geschulte fachlich befähigte Personen.

Zumindest eine amtliche Feldbesichtigung ist erforderlich. Dabei werden unter anderem die Merkmale Sortenechtheit, Sortenreinheit, Gesundheitszustand (inkl. Quarantäneschadorganismen) sowie der Kulturzustand beurteilt.

Die Feldbesichtigung erfolgt zu einem Zeitpunkt, zu dem eine gute Beurteilung der relevanten Merkmale möglich ist.

Die konkreten Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche sind im 3. Abschnitt des Saatgutgesetzes, sowie in den relevanten Methoden für Saatgut und Sorten gemäß § 5 Saatgutgesetz zur technischen Umsetzung des Saatgutrechtes geregelt.

Beschaffenheitsprüfung

Folgende grundsätzliche Anforderungen werden an zertifiziertes Kartoffelpflanzgut gestellt:

  • Sortenreinheit des Pflanzgutes von zugelassenen Sorten
  • Hoher Gesundheitszustand des Pflanzgutes
  • Hoher Gebrauchswert für den Anbau
  • Nichtvorhandensein von Quarantäneschaderregern

Um dies sicher zu stellen, erfolgt nach positivem Ergebnis der Feldbesichtigung die amtlich repräsentative Beprobung der zu beurteilenden Partien (entweder direkt am Feld  unmittelbar vor der Ernte oder im Lager) für die Beschaffenheitsprüfung.

Die konkreten Anforderungen sind in den relevanten Methoden für Saatgut und Sorten gemäß § 5 Saatgutgesetz zur technischen Umsetzung des Saatgutrechtes geregelt.

Kennzeichnung

Den Abschluss des Verfahrens stellt (nach positiver Feldbesichtigung sowie Beschaffenheitsprüfung) die Erstellung des Anerkennungsbescheides dar. Dem konkreten Vermehrungsvorhaben wird eine Kontroll- bzw. Anerkennungs-Nummer zugeordnet. Diese bildet die Basis für die Kennzeichnung bzw. Etikettierung der Ware vor deren Inverkehrbringung.

Die detaillierte Regelung der Kennzeichnungsvorschriften findet sich wiederum in den relevanten Methoden für Saatgut und Sorten gemäß § 5 Saatgutgesetz

Behelfspflanzgut

In Fällen, wo zu wenig qualitativ hochwertiges Kartoffelpflanzgut zur Verfügung steht, und im gemeinsamen Markt ebenfalls kein entsprechendes Pflanzgut mit entsprechender Spezifikation (z.B. bestimmte Sorteneigenschaften) verfügbar gemacht werden kann, besteht die Möglichkeit der Beantragung der Zulassung von Behelfspflanzgut. Dabei sind die Menge und die verminderten Voraussetzungen für die Zulassung anzugeben, der Zeitraum der Inverkehrbringung ist beschränkt.

Versuchspflanzgut

Pflanzgut von noch nicht in die Sortenliste eingetragenen Stämmen kann nach Zulassung als Versuchspflanzgut in Verkehr gebracht werden, wenn die Sortenbeschreibung vorliegt, die Wertprüfung aber noch nicht abgeschlossen ist und die Qualität des Pflanzgutes den Normen entspricht. Je beantragter Sorte können derzeit max. 82.500 kg Kartoffelpflanzgut in Verkehr gebracht werden.

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