Bundesamt für Ernährungssicherheit als zuständige IUU-Behörde

Das Marktordnungsgesetz 2007 bildet die nationale gesetzliche Grundlage der IUU-Fischerei-Verordnung.  Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Umsetzungsmaßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei-Verordnung, BGBl II Nr. 382/2009) ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) für die Vollziehung der Verordnung (EG) 1005/2008  Verordnung (EG) 1010/2009 zuständig.

Bei diesen EG-Verordnungen handelt es sich um Rechtsakte der EU über ein Gemeinschaftsystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei.

Darunter versteht man Fangtätigkeiten an Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren aus Meeresgewässern mit Ausnahme von (beispielhafte Aufzählung) Fischereierzeugnissen, die vor dem 1.1. 2010 gefangen wurden, sowie Zierfischen, Süßwasserfischereierzeugnissen, Austern (lebend), Aquakultur - Erzeugnissen aus Jungfischen und/oder Larven, Miesmuscheln u.a. (sämtliche Ausnahmen finden Sie in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 86/2010)

Der Verordnung unterliegende Fischereiprodukte müssen von einer Fangbescheinigung mit Angaben zur Beförderung und gegebenenfalls bei Verarbeitung in einem Drittland von einer Erklärung bzw. bei Wiederausfuhr von einer Wiederausfuhrbescheinigung begleitet sein. Die Dokumentvorlagen befinden sich in den Anhängen der angeführten EG – Verordnungen und sollen lediglich inhaltlich und chronologisch den eingereichten Dokumenten entsprechen. Auch können bei manchen Ländern elektronische Rückverfolgbarkeitssysteme die Fangbescheinigungen ersetzen.

Nach Einreichung unter der E- Mailadresse vermarktungsnormen@baes.gv.at überprüft das BAES im Rahmen der Einfuhr bzw. Wiederausfuhr die eingereichten Unterlagen. Die Einreichung selbst sollte so früh als möglich erfolgen, um dem BAES ausreichende Überprüfungszeit zu gewähren.

Melde-, Vorlagefristen und weitere Einzelheiten können Sie dem Merkblatt des BMLRT unter Leitlinien/Empfehlungen/Erläuterungen entnehmen.

Ergibt die Prüfung der Dokumente keine Beanstandung, wird die Fangbescheinigung mit einem Kontrollvermerk für die Freigabe versehen und dem Einführer übermittelt. Bei mangelhaften Angaben auf der Fangbescheinigung erhält der Einführer die Möglichkeit zur Verbesserung. Ist diese nicht möglich, wird die Einfuhr verwehrt. Das BAES verfügt per Bescheid über die weitere Verwendung der Warensendung.

Verfügt der Einführer über ein APEO-Zertifikat, hat er die Einfuhr fristgerecht zu melden und die bezughabenden Dokumente bereitzuhalten. Das APEO-Zertifikat erhalten nur anerkannte Wirtschaftsbeteiligte im Sinne der Artikel 16 ff der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008. Nach Abschluss eines Prüfverfahrens  kann dieses Zertifikat durch das BAES verliehen werden.

Die im Zusammenhang mit den behördlichen Tätigkeiten stehenden Gebühren sind im Gebührentarif des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, Marktordnung Fisch – MOFT 2021 kundgemacht.

Leitlinien/Empfehlungen/Erläuterungen:

  • pdf
    Merkblatt IUU BMLFUW Aus Gründen der Verständlichkeit und Übersichtlichkeit hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) die wichtigsten Bestimmungen zur Kontrolle der Fangbescheinigungen in dem vorliegenden Merkblatt zusammengefasst. 121 KB
  • pdf
    Handbuch der Europäischen Kommission zur IUU Verordnung Handbuch zur praktischen Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (Quelle: Europäische Kommission, GD für Maritime Angelegenheiten und Fischerei, Brüssel, Belgien 573 KB
  • pdf
    Newsletter des Bundesministeriums für Finanzen Dieser Newsletter wurde vom BMF herausgegeben und fasst die neuen Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen für Fischereierzeugnisse zusammen 207 KB
  • pdf
    Arbeitsrichtlinie IUU-Fischerei Die vom Bundesministerium für Finanzen herausgebrachte Arbeitsrichtlinie IUU-Fischerei stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen iZm der Bekämpfung der IUU-Fischerei dar. 682 KB

Formular über die Mitteilung kontrollpflichtiger Sendungen

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