EU-Recht

EU-Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vom 21. Oktober 2009

EU-Verordnungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/783 DER KOMMISSION vom 29. Mai 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Imidacloprid

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/784 DER KOMMISSION vom 29. Mai 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Clothianidin

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/785 DER KOMMISSION vom 29. Mai 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Thiamethoxam

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2324 DER KOMMISSION vom 12. Dezember 2017 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1313 vom 1. August 2016 DER KOMMISSION zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1056 vom 29. Juni 2016 DER KOMMISSION zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für den Wirkstoff Glyphosat

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 485/2013 DER KOMMISSION
vom 24. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid sowie des Verbots der Anwendung und des Verkaufs von Saatgut, das mit diese Wirkstoffe enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 540/2011 DER KOMMISSION

vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 541/2011 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2011 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe

VERORDNUNG (EU) Nr. 544/2011 DER KOMMISSION

vom 10. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Datenanforderungen für Wirkstoffe

VERORDNUNG (EU) Nr. 284/2013 DER KOMMISSION vom 1. März 2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

VERORDNUNG (EU) Nr. 545/2011 DER KOMMISSION

vom 10. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel

VERORDNUNG (EU) Nr. 546/2011 DER KOMMISSION vom 10. Juni 2011

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einheitlicher Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln

VERORDNUNG (EU) Nr. 547/2011 DER KOMMISSION vom 8. Juni 2011

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnungsanforderungen für Pflanzenschutzmittel

Weitere wichtige Richtlinien und Verordnungen der EU

EU-Verordnung über Statistiken zu Pestiziden

Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 vom 25. November 2009

EU-Verordnung zur Durchführung der Verordnung über Statistiken zu Pestiziden

Verordnung (EU) Nr. 408/2011 vom 27. April 2011

EU-Richtlinie über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden

Richtlinie 2009/128/EG vom 21. Oktober 2009

Berichtigung der Richtlinie 2009/128/EG

EU-Verordung über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln:

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vom 23. Februar 2005

Datenbank Rückstandshöchstgehalte der Europäischen Kommission

Übersicht über die Rückstandshöchstgehalte der EU

EU-Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen

Richtlinie 1999/45/EG vom 31. Mai 1999 

Veröffentlichung der harmonisierten Risikoindikatoren gem. Richtlinie (EU) 2019/782

Allgemeine Information:

Die Richtlinie (EU) 2019/782 etabliert harmonisierte Risikoindikatoren innerhalb der Europäischen Union, und hilft somit die Ziele der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden weiter umzusetzen. Die Mitgliedstaaten haben demnach jährlich nachstehende Informationen zu veröffentlichen.


Übersicht:

In Österreich dürfen nur Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nach einem umfassenden Prüfverfahren durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) zugelassen werden. Dabei handelt es sich um Pflanzenschutzmittel, die sowohl im Freiland und Glashäusern, als auch im Vorratsschutz angewandt werden.

Grundvoraussetzung für die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels ist, dass die enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten gem. den einheitlichen EU-Gesetzen genehmigt worden sind, und somit in Produkten verwendet werden dürfen.
Die in den nachstehenden Grafiken angeführten Wirkstoffe umfassen sowohl Wirkstoffe für die Anwendung in der konventionellen Landwirtschaft, als auch Wirkstoffe, die in der biologischen Landwirtschaft zulässig sind. Details zu den jeweiligen Risikoindikatoren sind der Richtlinie (EU) 2019/782 zu entnehmen.

Harmonisierter Risikoindikator 1 (HRI 1)

Die Basis für die Berechnung des HRI 1 bilden die jährlichen Verkaufsmengen an Pflanzenschutzmittelwirkstoffen innerhalb Österreichs, die mit der jeweiligen Gewichtung multipliziert werden. Dazu wird der Referenzwert 100 mit dem Durchschnitt aus den Jahren 2011 bis 2013 gebildet.

In den vergangenen Jahren ist der HRI 1 in Österreich angestiegen. Eine maßgebliche Ursache dafür ist die Aufnahme inerter Gase – z.B. Kohlendioxid – in die Statistik. Diese werden in Österreich erst seit dem Jahr 2016 in die Berechnung zum HRI 1 einbezogen. Die sich auf Grund der Anwendungscharakteristik ergebenden hohen Aufwandmengen haben im Anwendungsfeld der inerten Gase, vorrangig zur Lagerbehandlung, ab 2016 zu einer deutlichen Steigerung des HRI 1 geführt. Im Jahr 2021 wurden in Österreich insgesamt  2287 Tonnen inerte Gase in Verkehr gebracht, das entspricht etwa 39 % der Gesamtmenge an in Verkehr gebrachten Wirkstoffen (siehe Grüner Bericht). Die Zunahme um 8 Indexpunkte von 2020 auf 2021 ist unter anderem auf die Zunahme der Inverkehrbringung von kupferhältigen Wirkstoffen zurückzuführen (134 Tonnen 2020, 198 Tonnen 2021).

Ein weiterer Faktor für die Zunahme des HRI 1 in Österreich ist die vermehrte Anwendung von Pflanzenschutzmittel mit Wirkstoffen, die eine hohe Wirkstoffaufwandmenge je Hektar aufweisen. So liegt diese beispielsweise bei Schwefel und Kupfer bei mehreren Kilogramm je Hektar, bei Kaliumhydrogencarbonat und Schwefelkalk bei 30 kg bis zu 55 kg Wirkstoff je Hektar. Im Vergleich dazu liegt die gängige Wirkstoffaufwandmenge bei Pflanzenschutzmitteln pro Hektar deutlich niedriger. In der Regel liegt die Wirkstoffaufwandmenge zwischen wenigen Gramm bis zu wenigen Kilogramm.

 

Harmonisierter Risikoindikator 2 (HRI 2)

Der Harmonisierte Risikoindikator 2 basiert auf der Anzahl der erteilten Notfallzulassungen. Die Gewichtung der Wirkstoffe erfolgt analog zum HRI 1. Ebenso wird der Referenzwert 100 mit dem Durchschnitt aus den Jahren 2011 bis 2013 festgesetzt.

Der HRI 2 ist in Österreich in den vergangenen Jahren gestiegen. Ausschlaggebend dafür war zum einen das Entstehen von Indikationslücken bei regulären Zulassungen, die besonders für geringfügige Verwendungen gem. Art. 51 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 von Bedeutung sind. Zum anderen die geringe Anzahl an neu genehmigten Wirkstoffen und das witterungsbedingt verstärkte Auftreten von Schaderregern.

Notfallzulassungen spielten in Österreich auch im biologischen Anbau eine wichtige Rolle. Im Jahr 2020 wurden insgesamt 58 Notfallzulassungen ausgesprochen, davon waren 21 im biologischen Anbau einsetzbar (36 %).

Beispiel für Maßnahmen zur Verringerung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln, sowie zur Förderung des integrierten Pflanzenschutzes:

Durch bestimmte Vorkehrungen in der Geräteausstattung und -bedienung kann der Regelabstand zu Oberflächengewässern reduziert werden, ohne dass die Gefahr einer unannehmbaren Belastung für Gewässerorganismen besteht.
Ähnlich wie bei der Verwendung von abdriftmindernden Pflanzenschutzgeräten bzw. -geräteteilen lässt sich bei pneumatischen Einzelkornsägeräten mit Saugluftsystem die Staubabdrift durch technische Maßnahmen reduzieren, um unannehmbare Belastungen für die Umwelt – insbesondere von „Nicht-Ziel-Organismen“ wie z.B. Bienen – hintan zu halten.
Der Erlass des BMNT, die Abänderung des Erlasses sowie die aktuelle Liste der abdriftmindernden Geräte und -geräteteile und die Liste der staubabdriftmindernden pneumatischen Einzelkornsägeräte mit Saugluftsystem sind nachfolgend zu finden.

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