Coronamaßnahmen: Elektronische Dokumentenübermittlung

Auf Grund der Maßnahmen der Bundesregierung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19), können die nachstehend aufgelisteten Anträge für Verfahren gemäß Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 idgF, ausschließlich auf elektronischem Weg beim Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) eingebracht werden. Die Anträge für die gelisteten Verfahren können an die jeweiligen E-Mail-Adressen übermittelt werden. Eine zusätzlich Übermittlung auf dem Postweg ist derzeit nicht erforderlich. Es ist jedoch nach wie vor möglich alle Anträge auch postalisch beim BAES einzubringen.

Bitte beachten Sie, dass der Absender/die Absenderin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt. Die angegebenen E-Mail-Adressen des BAES sind für eine verschlüsselte Übermittlung von Daten ausgelegt. Stellen Sie daher sicher, dass Ihr E-Mail Programm ebenfalls eine Verschlüsselung unterstützt.

Anträge gemäß Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 die ausschließlich elektronisch eingebracht werden können:

Anträge für Versuche zu Forschungs- und Entwicklungszwecken gem. Art 54 pflanzenschutzmittel-versuche@baes.gv.at
Anträge für Notfallzulassungen gem. Art. 53 psm-notfallzulassung@baes.gv.at
Anträge für Zertifikate/Amtsbestätigungen gem. Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 ppp@baes.gv.at

Alle anderen Anträge für Verfahren gemäß Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 idgF können vorab elektronisch übermittelt werden, sind jedoch auch weiterhin auf dem Postweg beim BAES einzubringen.

Antragsformulare für Art 33 / 34

Information über Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmittel gem. Art. 33 iVm Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Um eine europaweit einheitliche Vorgehensweise bei Anträgen auf Zulassung von Pflanzenschutzmittel gem. Art. 33 iVm Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu gewährleisten, werden ab April 2023 nur Anträge mit vollständigen Antragsunterlagen gem. der in Art. 33 gelisteten Dokumente akzeptiert. Dies bedeutet, dass auch in Fällen in denen sich der Antragsteller auf die in Art. 34 geregelte Befreiung von der Verpflichtung zur Vorlage der in Artikel 33 Absatz 3 genannten Versuchs- und Studienberichte beruft, ein komplettes Dossier iSd Art. 33 einzureichen ist.

Details zur Verfahrenabwicklung entnehmen Sie dem beiliegenden Schreiben (in englischer Sprache)

Elektronischer Bescheid

Hinweis für Antragsteller, Zulassungs- und Genehmigungsinhaber:

Im neuen Pflanzenschutzmittelregister wurde die Möglichkeit der elektronischen Bescheidzustellung via www.briefbutler.at implementiert. Diese empfiehlt sich für Unternehmen aus Österreich und Deutschland als Alternative zur postalischen Zustellung behördlicher Schriftstücke. Die postalische Zustellung wird selbstverständlich weiterhin angeboten. Die genauen Details zum elektronischen Bescheid entnehmen Sie bitte unserem Leitfaden zur Erstellung eines Postfaches.

"Wie kann ich mich für die elektronische Zustellung anmelden?"

Die Einrichtung des Postfachs für das Unternehmen beim elektronischen Zustelldienst muss durch eine bevollmächtigte Person erfolgen, die im Stammzahlenregister für das Unternehmen eingetragen ist. Diese Person kann dann weiteren Personen als Postbevollmächtigte den Zugriff auf das elektronische Unternehmenspostfach einrichten. Anbei finden Sie einen Leitfaden für die Erstellung eines elektronischen Postfaches "

zum Seitenanfang