Ein- und Ausfuhrkontrolle von Obst und Gemüse und anderen landwirtschaftlichen Produkten
Das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) ist die zuständige Behörde zur Überwachung der Einhaltung von EU–Vermarktungsnormen verschiedener landwirtschaftlicher Produkte, die in Österreich oder in die Europäische Gemeinschaft eingeführt oder ausgeführt werden. Die Kontrollen werden zumeist von Ein- und Ausfuhrkontrollorganen des Zollamtes Österreich auf der Grundlage einer Risikoanalyse selektiv mit angemessener Häufigkeit durchzuführt. Vor der Einfuhr und Ausfuhr müssen die in den Gesetzen erwähnten Erzeugnisse zur Konformitätskontrolle angemeldet werden. Die Ein- und Ausfuhrkontrollen werden nur bei bestimmen Zollstellen gemäß § 3 Abs. 3 der Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung durchgeführt.
Konformitätskontrolle von landwirtschaftlichen Produkten
Erweist sich eine kontrollierte Partie als den gesetzlichen Anforderungen entsprechend, stellt das Kontrollorgan eine Konformitätsbescheinigung aus. Entspricht eine kontrollierte Partie nicht den Vermarktungsnormen, wird ein Beanstandungsprotokoll ausgestellt. Der Einführer kann eine gesetzeskonforme Aufbereitung, zum Beispiel Korrektur oder Vervollständigung der Kennzeichnung bzw. Aussortierung, veranlassen. Diese Nachbesserung kann am Ort der Einfuhr erfolgen. Nach erfolgter Nachkontrolle erstellt das Kontrollorgan eine Konformitätsbescheinigung für die passend aufbereitete Partie oder Teile dieser Partie. Bei Obst und Gemüse sowie Bananen kann auf Grundlage einer Risikoanalyse auf die Durchführung der Vermarktungsnormen Kontrolle verzichtet werden. Das entscheidet das Kontrollorgan vor Ort.
Allgemeine und spezielle Vermarktungsnormen
In der EU müssen die im Handel wichtigsten Obst- und Gemüsearten, die für den Frischmarkt bestimmt sind, den allgemeinen oder speziellen EU - Vermarktungsnormen entsprechen. Bis auf wenige Ausnahmen unterliegen sämtliche Obst- und Gemüsearten der allgemeinen Vermarktungsnorm. Die genauen Anforderungen sind im Anhang I - TEIL A der Delegierte Verordnung (EU) 2023/2429 beschrieben. Im TEIL B des Anhanges I sind die elf speziellen Vermarktungsnormen ersichtlich.
Ursprungsangabe für bestimmte Obst und Gemüsearten sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie reife Bananen
Für Produkte wie zum Beispiel getrocknete Früchte, Nüsse, Wildpilze, küchenfertige Erzeugnisse und reife Bananen ist eine Ursprungsland-Kennzeichnung vorgeschrieben. Getrocknete Weintrauben müssen ebenfalls eine Ursprungslandkennzeichnung aufweisen - siehe Art. 3 und Art. 5 (1) b) der Verordnung (EU) Nr. 2023/2429.
Ausnahmen und Befreiungen von der Anwendung der Vermarktungsnormen
Abweichend von Artikel 76 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen die folgenden Erzeugnisse nicht den Vermarktungsnormen entsprechen:
- Erzeugnisse, die deutlich die Angabe „zur Verarbeitung bestimmt“ oder „zur Tierfütterung bestimmt“ oder eine synonyme Angabe tragen
- Erzeugnisse, die als essbare Sprossen vermarktet werden, die aus gekeimten Samen von Pflanzen bestehen und als Obst und Gemüse gemäß Anhang I Teil IX der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingestuft sind;
- Für Spenden vorgesehene Erzeugnisse, die der allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechen, mit Ausnahme der Kennzeichnungsvorschriften, sofern sie deutlich mit dem Hinweis „Lebensmittelspende“ oder einer gleichwertigen Kennzeichnung versehen sind.
Konformitätskontrollen bei Eiern und Geflügelfleisch
Eier müssen in der Einfuhr mehreren Kriterien insbesondere in Bezug auf Qualität, Kennzeichnung, Klassifizierung und Verpackung erfüllen. Diese Anforderungen gelten auch für Geflügelschlachtkörper, Geflügelteilstücke sowie Zubereitungen und Erzeugnisse aus Geflügelfleisch von Hühnern, Puten, Enten, Gänsen und Perlhühnern in frischem, gefrorenem oder tiefgefrorenem Zustand. Die Temperatur von gefrorenem Geflügelfleisch muss stabil sein und im ganzen Erzeugnis auf maximal – 12 °C gehalten werden. Eier und Geflügelfleisch unterliegen nicht der Ausfuhrkontrolle.
Bruteier und Küken
Bruteier und Küken werden bei der Ein- und Ausfuhr einer Dokumentenkontrolle unterzogen.
Gültige Verordnungen (EU) hinsichtlich der Vermarktungsnormen
Das sind die Neuerungen im Überblick: Neue EU-Verordnungen über Vermarktungsnormen mit 1.1.2025 in Kraft inklusive Neuerungen gegen Lebensmittelverschwendung
- Delegierte Verordnung (EU) 2023/2429 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für den Sektor Obst und Gemüse, bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und den Bananensektor
- Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 zur Festlegung von Vorschriften für die Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen für den Sektor Obst und Gemüse, bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und den Bananensektor
- Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
- Delegierte Verordnung (EU) 2023/2464 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier
- Delegierte Verordnung (EU) 2023/2465 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier
- Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier
- Verordnung (EG) Nr. 617/2008 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel
- Verordnung (EG) Nr. 543/2008 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch