Lückenindikationen gem. Art. 51
Ausweitung des Geltungsbereiches von bereits zugelassenen Pflanzenschutzmitteln auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 – Liste geringfügiger Verwendungen (Lückenindikationen)
Hinsichtlich der Ausweitung des Geltungsbereiches bereits zugelassener Pflanzenschutzmittel auf bisher nicht von der Zulassung abgedeckte Indikationen besteht seitens der Landwirtschaft ein steigendes Interesse, insbesondere wenn es sich um Kleinkulturen („minor crops“) handelt oder um zu bekämpfende Schadorganismen, die beispielsweise nur in kleinen begrenzten Gebieten auftreten („minor uses“), trotzdem jedoch erhebliche Schäden verursachen können.
Im Erwägungsgrund 30 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird darauf hingewiesen, dass für die Industrie der wirtschaftliche Anreiz zur Beantragung einer Zulassung auf bestimmte Verwendungsbereiche beschränkt ist. Um sicherzustellen, dass die Diversifizierung von Landwirtschaft und Gartenbau nicht durch mangelnde Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln behindert wird, sollten für geringfügige Verwendungen besondere Regelungen festgelegt werden.
Dem Erwägungsgrund 30 Rechnung tragend, wurde mit dem Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ein eigenes, erleichtertes Verfahren eingeführt („Ausweitung des Geltungsbereiches von Zulassungen auf geringfügige Verwendungen“), welches nach Abs. 1 des Artikels 51 nicht nur dem Zulassungsinhaber, sondern auch – bestimmten - anderen Personen oder Stellen offen steht (mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit befassten amtlichen oder wissenschaftlichen Stellen, landwirtschaftlichen Berufsorganisationen oder beruflichen Verwender).
Mit der gegenständlichen Liste der geringfügigen Verwendungen („Lückenindikationen“) soll dokumentiert werden, welche Verwendungen (Anwendungsgebiete) in Österreich die Voraussetzungen des Artikels 51 Abs. 2 lit. a und c der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllen, damit derartige Verfahren noch einfacher und transparenter werden sowie den Antragstellern eine Hilfestellung gegeben wird, für welche Verwendungen in „minor crops“ gegebenenfalls – unter Einhaltung der sonstigen Voraussetzungen und Bedingungen des Artikel 51 – Indikationserweiterungen beantragt werden können.