Das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) wurde durch das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG (BGBl I Nr. 63/2002 idgF) eingerichtet. Es ist der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) zugeordnet und hat sich gemäß § 6 Abs 5 GESG bei der Vollziehung der hoheitlichen Aufgaben der der AGES zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen.

Direktor

Dr. Anton Reinl
Mag. Josefine Sinkovits (Stellvertretung des Direktors)

Abteilung Überwachung und Kontrolle

Elke Oberbichler, BSc, MSc

Abteilung Rechtsdienst, Zulassung & Zertifizierung, Kommunikation

Mag. Josefine Sinkovits

Amtszeiten und Parteienverkehr

In den Parteienverkehrszeiten haben Parteien die Möglichkeit, Akteneinsicht zu nehmen und gegen Entgelt Aktenabschriften (Kopien) anzufertigen. Gemäß § 13 Abs. 5 AVG legt das BAES folgende Amtsstunden und für den Parteienverkehr bestimmte Zeiten fest:

Montag bis Donnerstag        9.00 - 15.00 Uhr
                     Freitag                 9.00 - 12.00 Uhr

Die Kontrollen gemäß § 3 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes finden grundsätzlich nur an Werktagen (Mo-Fr) in der Zeit von 08:00 bis 17:00 Uhr statt. Im Falle einer verspäteten Ankunft einer Sendung mit verderblicher Ware kann auf Verlangen der Partei die Kontrolle auch außerhalb dieser Zeit stattfinden.

Struktur

Das BAES besteht neben dem Direktor und dessen Stellvertretung im operativen Bereich aus den zwei Abteilungen "Überwachung und Kontrolle" und "Rechtsdienst, Zulassung, Zertifizierung und Kommunikation". Die jeweiligen fachlichen Zuständigkeiten sind der Geschäftsordnung bzw. der Geschäftseinteilung zu entnehmen.

Dem BAES obliegt nach § 6 Abs. 1 GESG die Vollziehung der folgenden Materiengesetze in der jeweils geltenden Fassung samt darauf bezugnehmenden nationalen Rechtsbestimmungen sowie europarechtlicher Vorgaben:

Gemäß § 6 Abs. 3 GESG hat das BAES bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Behörde die Verwaltungsverfahrensgesetze (insbesondere das AVG, VStG, EGVG und VVG) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Das BAES ist gemäß § 6 Abs. 2 GESG  eine nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Das BAES hat sich, um die Vollziehung der in § 6 Abs. 1 GESG angeführten hoheitlichen Aufgaben zu bewirken, auch der der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (in der Folge kurz: AGES)  zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen, fachlich befähigte Kontrollorgane einzusetzen und ihnen zu diesem Zwecke eine entsprechende Ausweisurkunde auszustellen.

Für Tätigkeiten des BAES anlässlich der Vollziehung der angeführten hoheitlichen Aufgaben ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den das BAES mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat.

Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten.

Das BAES hat gemäß § 6 Abs. 7 GESG amtliche Nachrichten herauszugeben und diese in geeigneter Form den betroffenen Verkehrskreisen zugänglich zu machen. In den “Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit” sind insbesondere kundzumachen:

1.    Verlautbarungen auf Grund der oben angeführten Bundesgesetze,
2.    der Tarif

Sachverständige der Kommission und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen der in oben angeführten Bundesgesetze begleiten.

Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Integrität

Die MitarbeiterInnen des BAES sind in einem aufrechten Dienstverhältnis mit der AGES GmbH. In § 9 Abs 1 Z 1 GESG ist für AGES die Verpflichtung zur Wahrung von Objektivität und Unparteilichkeit bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben explizit gesetzlich verankert. Im Rahmen des Vollzuges des GESG, aber auch auf Basis einzelner materiengesetzlicher Bestimmungen, haben die MitarbeiterInnen der AGES die Grundsätze der Unabhängigkeit, Objektivität und Unparteilichkeit zu wahren.

Zusätzlich ist AGES und Ihre MitarbeiterInnen aufgrund der Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle nach EN ISO/IEC 17025, EN ISO/IEC 17020 bzw. EN ISO/IEC 17065 zur Wahrung und Sicherstellung von Unabhängigkeit und Integrität verpflichtet.

 

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