Anerkennung von Versuchseinrichtungen
Im Rahmen des Zulassungsverfahrens von Pflanzenschutzmitteln sind vom Antragssteller unter anderem auch Unterlagen zur Wirksamkeit und Phytotoxizität vorzulegen. Derartige Studien können im Zulassungsverfahren nur dann berücksichtigt werden, wenn sie von amtlichen oder amtlich anerkannten Versuchseinrichtungen durchgeführt wurden.
Die Anerkennung von Versuchseinrichtungen ist in § 9 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 geregelt. Die Details für die Anforderungen sind in Art. 29 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und in der Verordnung (EU) Nr. 284/2013 festgelegt.
Gemäß Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 gelten die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH und das Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft von Amts wegen als Versuchseinrichtungen für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität.
Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Antrag mit Bescheid sonstige Betriebe als Versuchseinrichtungen anzuerkennen, wenn sie die in Art. 29 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Voraussetzungen - gegebenenfalls unter Erteilung von Bedingungen und Auflagen - erfüllen.
Die Anerkennungen von Versuchseinrichtungen, die gem. § 5 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 in der vor dem 14. Juni 2011 geltenden Fassung ausgesprochen wurden, bleiben gem. § 18 Abs. 5 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 bis zum Ablauf der erteilten Anerkennung weiterhin gültig.