Verfahrensablauf

Die Zulassung wird vom Bundesamt für Ernährungssicherheit per Bescheid ausgesprochen. Grundlage der Zulassung bilden Bewertungsberichte und Gutachten der Expertinnen und Experten der AGES aus den Bereichen Toxikologie, Rückstandsverhalten, Umweltverhalten und Ökotoxikologie, Wirksamkeit und Phytotoxizität sowie physikalisch-chemische Eigenschaften.

Auf Basis der Ergebnisse der Risikobewertung werden vom Bundesamt für Ernährungssicherheit im Zulassungsbescheid Maßnahmen zur Risikominderung vorgeschrieben und die diesbezügliche Produktkennzeichnung der Pflanzenschutzmittel festgelegt. Die Kriterien für die Kennzeichnung sind für alle Chemikalien und somit auch für Pflanzenschutzmittel durch EU-Richtlinien festgelegt, die in Österreich mit dem Chemikaliengesetz und den darauf beruhenden Verordnungen umgesetzt sind (Einstufung, Risikosätze, Sicherheitshinweise). Als weitere Maßnahmen zur Risikominderung, die vom Anwender umzusetzen sind, werden beispielsweise Abstandsauflagen zu Oberflächengewässern zum Schutz von aquatischen Nichtzielorganismen, Einschränkungen der Anwendung bei blühenden Kulturpflanzen zum Schutz der Bienen oder Wartezeiten, die zwischen letzter Behandlung und Ernte einzuhalten sind, vorgeschrieben. Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels wird auf die Dauer von maximal 10 Jahren ausgesprochen. Eine Verlängerung der Zulassung ist nur nach einer neuerlichen umfassenden Bewertung nach dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Technik möglich.

Welche Unterlagen von den Antragsstellern vorzulegen sind, ist in der Verordnung (EG) 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln EU-weit einheitlich geregelt.

Für Anträge auf Zulassung sind die vom Bundesamt für Ernährungssicherheit für die einzelnen Zulassungsverfahren erstellten Formulare zu verwenden.

Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

Mit 14. Juni 2011 sind die EU-Verordnung 1107/2009 und das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 in Kraft getreten. Damit wurden das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, die Gleichstellungsverordnung Bundesrepublik Deutschland und die Gleichstellungsverordnung Königreich der Niederlande außer Kraft gesetzt.

Weiters wurde mit 25. Juli 2011 die Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 im BGBl. II Nr. 233/2011 veröffentlicht. Die Verordnung zum Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 tritt in wesentlichen Teilen mit 14. Juni 2011 in Kraft, beinhaltet u.a. jedoch auch wichtige Übergangsregelungen bezüglich Antragsverfahren und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln.

Notfallzulassung

Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 kann unter bestimmten Umständen für eine Dauer von höchstens 120 Tagen das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels für eine begrenzte und kontrollierte Verwendung zugelassen werden, sofern sich eine solche Maßnahme angesichts einer anders nicht abzuwehrenden Gefahr als notwendig erweist.

Die Notfallzulassung ist ein wichtiges Instrument, insbesondere auch im biologischen Landbau, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu ermöglichen und außergewöhnlichen Situationen zielgerichtet begegnen zu können. Zur Erleichterung der diesbezüglichen Situation und zur Gewährleistung einer strukturierten Vorgehensweise im Zusammenhang mit der Antragstellung, wurden nunmehr Leitlinien für Notfallsituationen im Pflanzenschutz entwickelt. Diese Leitlinien sehen 6 verschiedene Katgorien an Pflanzenschutzmitteln vor, für deren Antrag auf Zulassung jeweils unterschiedliche Anforderungen gelten.

Die untenstehenden Leitlinien sind für alle Antragstellungen gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 verbindlich, die ab dem 1.6.2016 beim Bundesamt für Ernährungssicherheit eingebracht werden. Beendete und aufrechte Notfallzulassungen können im Pflanzenschutzmittel-Register unter "Vordefinierte Suchabfragen" abgerufen werden.

zum Seitenanfang