Rechtliche Grundlagen für die Sortenzulassung

Die Sortenzulassung ist Voraussetzung für den gewerblichen Vertrieb von Saatgut landwirtschaftlicher Pflanzen- und Gemüsearten. Sie unterstützt maßgeblich die Sicherstellung der Versorgung der Landwirtschaft mit hochwertigem Saat- und Pflanzgut gesunder, qualitativ hochwertiger und leistungsfähiger Sorten. Zudem trägt die Sortenzulassung wesentlich zum Verbraucherschutz bei.

Die einschlägigen EU-Richtlinien für den Bereich Sortenwesen, wie RL 2002/53/EG, RL 2002/55/EG, RL 2003/90/EG und RL 2003/91/EG sind mit dem Saatgutgesetz 1997, der Saatgutverordnung 2006, der Saatgut-Gentechnik-Verordnung 2001 sowie weiteren Verordnungen für den Bereich Sorten und den „Methoden für Saatgut und Sorten – Richtlinien für die Sortenprüfung“ in nationales Recht umgesetzt.

Die Methoden enthalten die technischen Details der Prüfung und werden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik laufend angepasst. Diese Sortenprüfungen werden im Auftrag des Bundesamts für Ernährungssicherheit (BAES) von der AGES koordiniert. Die Versuchsdurchführung erfolgt durch AGES-eigene Versuchsstationen und von dazu autorisierten Versuchsanstellern.

Sortenzulassungsverfahren

Sortenzulassung in Österreich

Mit dem Antrag auf Sortenzulassung wird das Zulassungsverfahren eröffnet und dauert für neue Sorten von landwirtschaftlichen Pflanzenarten und Gemüsearten durch die mehrjährigen Prüfungen in Abhängigkeit von der Kulturart zwei bis drei Jahre. In diesen Feldversuchen und Laboruntersuchungen werden die Sortenkandidaten in ihren Eigenschaften im Vergleich zu bereits registrierten Sorten bewertet.

Insgesamt werden jedes Jahr 320 bis 360 in- und ausländische Zuchtstämme und Sortenkandidaten von etwa 25 verschiedenen Kulturarten für eine Zulassung in Österreich beantragt. Am Ende der Prüfperiode erfüllen je nach Kulturart etwa 10 bis 30 Prozent der ursprünglich angemeldeten Sortenkandidaten die Zulassungsvoraussetzungen.

Diese Sorten werden in die Österreichische Sortenliste eingetragen, mit ihren Wertmerkmalen in der Beschreibenden Sortenliste veröffentlicht und auch im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten, "EU-Sortenkatalog") kundgemacht.

Die Neuzulassungen werden in der nächsten Prüfsaison zusammen mit bewährten und marktbedeutenden Sorten bereits als neue Vergleichssorten für die nächstjährigen Kandidaten eingesetzt.

Für Erhaltungssorten (EHS) von landwirtschaftlichen Pflanzenarten und Gemüsearten sowie für Gemüsesorten, die für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet wurden (BBS), gibt es vereinfachte Zulassungsverfahren.

Zulassung landwirtschaftliche Pflanzenarten und Gemüsearten

Die Sortenzulassungsbehörde (BAES) hat eine Sorte nach § 46 (1, 2) SaatG zuzulassen, wenn sie

  1. im Rahmen der Registerprüfung unterscheidbar, homogen und beständig ist und
  2. im Rahmen der Wertprüfung landeskulturellen Wert hat (Ausnahme: Gemüse, Rasengräser und Erbkomponenten) und
  3. eine in die Sortenliste eintragbare Sortenbezeichnung bekannt gegeben wurde.

Bei Gemüsearten bilden der Registerprüfbericht und das Vorliegen einer eintragbaren Sortenbezeichnung die Entscheidungsgrundlagen für die Zulassung einer Sorte.

Bei landwirtschaftlichen Pflanzenarten ist zusätzlich zur Registerprüfung und einer eintragbaren Sortenbezeichnung noch die Feststellung des landeskulturellen Wertes im Zuge der Sortenwertprüfung notwendig. Die Sortenzulassungskommission (SZK) befindet aufgrund des Wertprüfungsberichtes und der dazu eingegangenen Stellungnahmen der Antragsteller über die Zuerkennung des landeskulturellen Wertes. Das Votum der Sortenzulassungskommission ist für die Sortenzulassungsbehörde (BAES) wohl maßgeblich, aber nicht bindend.

Zulassungsverfahren für EHS und BBS

Zulassung von Erhaltungssorten (EHS)

Zur Verbesserung der Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen in landwirtschaftlich genutzter Umgebung (in situ) wurde von der Europäischen Kommission am 20. Juni 2008 die  Richtlinie 2008/62/EG erlassen. Diese sieht Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Landsorten und anderen Sorten vor, die an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten. Diese Erhaltungssorten können ohne amtliche Wert- und Registerprüfung zugelassen werden.

Der Antragsteller muss eine ausreichende botanische Beschreibung vorlegen. Im Zulassungsverfahren sind insbesondere die Ergebnisse nichtamtlicher Prüfungen sowie Erkenntnisse, die aufgrund praktischer Erfahrung während des Anbaus, der Vermehrung und Nutzung gewonnen wurden, zu berücksichtigen (§ 56 (5) Saatgutgesetz). Weiters können die Bezeichnungen von Erhaltungssorten, sofern sie vor dem 25. Mai 2000 bekannt waren, von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 930/2000 abweichen.

Über den Antrag auf Zulassung einer Erhaltungssorte entscheidet die Sortenzulassungsbehörde.

Für jede Erhaltungssorte einer Pflanzenart wird eine Höchstmenge (je nach Pflanzenart von 0,3% bis 0,5% oder für eine Fläche von 100 Hektar) sowie für alle Erhaltungssorten der betreffenden Art eine Gesamtmenge (höchstens 10% des bei der betreffenden Pflanzenart jährlich verwendeten Saatgutes) für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln festgelegt. Das Saatgut bzw. die Pflanzkartoffeln werden in einer vom Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) festgelegten Ursprungsregion in Verkehr gebracht.

Die für Österreich zulässigen Höchstmengen an Saatgut von Erhaltungsorten sind in der Österreichischen Sortenliste zu finden.

Mit Stand vom 15. Jänner 2021 sind in Österreich 32 Erhaltungssorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten registriert. In der Österreichischen Sortenliste sind diese bei der betreffenden Pflanzenart mittels Fußnote gekennzeichnet.

Zulassung von Gemüselandsorten, von lokalen oder regionalen und genetischer Erosion bedrohten Sorten sowie von Gemüsesorten, die für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet wurden (BBS)

Am 26. November 2009 wurde von der Europäischen Kommission die Richtlinie 2009/145/EG erlassen. Sie beinhaltet Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Gemüselandsorten und anderen Sorten, die traditionell an besonderen Orten und in besonderen Regionen angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind (Erhaltungssorten), sowie von Gemüsesorten, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden (auch Garten- oder Liebhabersorten genannt), sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Landsorten und anderen Sorten. Wie bei landwirtschaftlichen Pflanzenarten handelt es sich um ein vereinfachtes Registrierungsverfahren. Sofern der Antragsteller eine ausreichende Beschreibung und ergänzende Angaben zum Zulassungsantrag vorlegt, wird auf eine amtliche Prüfung verzichtet. Die Bezeichnungen von Erhaltungssorten sowie Garten- oder Liebhabersorten können, sofern sie vor dem 25. Mai 2000 bekannt waren, von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 930/2000 abweichen.

Saatgut von Erhaltungssorten kann nur in der festgelegten Ursprungsregion in Verkehr gebracht werden. Bei den für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchteten Gemüsesorten gibt es keinerlei Gebietsbeschränkungen, jedoch hat die Vermarktung des Saatgutes in Kleinpackungen zu erfolgen.

Mit Stand vom 15. Jänner 2021 sind in Österreich bei Gemüse keine Erhaltungssorten aber 134 Gemüsesorten, welche für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet wurden, registriert.

Antragsunterlagen und Fristen

Antrag auf Sortenzulassung und Saatguteinsendungen im Rahmen der Register- und Wertprüfung

Die Antragsunterlagen und Saatguteinsendungen sind termingerecht einzubringen.

Anmelde- und Saatguteinsendetermine für Registerprüfung (DUS) und Wertprüfung (VCU)

Die Einbringung auf Sortenzulassung inklusive der Übermittlung der Technischen Fragebogen bzw. etwaige Nachreichungen in digitaler Form haben grundsätzlich über das zur Verfügung gestellte Online-Formular zu erfolgen.

Online-Antrag für Sortenzulassung, Sortenschutz und OECD-Listung

  • Antrag auf Sortenzulassung, Erteilung des Sortenschutzes und Eintragung in die OECD-Liste
  • Antrag auf Sortenbezeichnung (Einbringung ist zeitpunktunabhängig vom Antrag auf Sortenzulassung; muss jedoch spätestens ein Jahr vor der Zulassung an die Behörde übermittelt werden)
  • Antrag auf Verlängerung/Zurückziehung/Löschung von Sortenzulassungen
  • Antrag auf Adressänderung
  • Antrag auf einen Adress-Code

Neben dem einmaligen Antrag auf Sortenzulassung sind die Anträge auf Wertprüfung getrennt für jedes Prüfjahr einzubringen (ausgenommen mehrjährige Futterpflanzen). Die Anträge auf Wertprüfung sind vorzugsweise per E-Mail zu übermitteln.

Unterlagen: Antrag auf einjährige Wertprüfung

Probenbegleitschein

Probenbegleitschein mit GVO-Bestätigung

Probenbegleitschein Kartoffel

Ausfüllanleitung für Probenbegleitscheine

Kontakt

Kosten

Die Gesamtkosten für eine Sortenzulassung setzen sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

  • Antragsgebühr
  • Registerprüfungsgebühr (zweijährige Prüfung)
  • Wertprüfungsgebühr für die kulturartenspezifische zwei- bis dreijährige Wertprüfung
  • Gebühr für die Erstellung des Wertprüfungsberichts

Die aktuell gültigen Gebühren finden Sie im Sortenordnungsgebührentarif.

Österreichische Sortenliste und Österreichische Beschreibende Sortenliste

Das Verfahren auf Sortenzulassung wird mit einem positiven oder negativen Bescheid abgeschlossen. Sofern dem Antrag auf Sortenzulassung stattgegeben wird, erfolgt eine Eintragung in die Österreichische Sortenliste (§65 SaatG). Dabei werden Art- und Sortenbezeichnung, Antragsteller, Züchter, Beginn der Sortenzulassung etc. in die Sortenliste eingetragen.

In der Österreichischen Beschreibenden Sortenliste werden die registrierten Sorten in ihren Anbau-, Krankheits- und Qualitätseigenschaften beschrieben.

Gegen einen negativen Bescheid kann das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht werden. Über das Beschwerdeverfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

Dauer und Ende der Sortenzulassung

Laut § 59 SaatG gilt die Sortenzulassung bis zum Ende des Zehnten des auf die Zulassung folgenden Kalenderjahres; z.B. bei einer Zulassung am 21.12.2026 endet die Sortenzulassung am 31.12.2030.

Eine vorzeitige Beendigung der Sortenzulassung ist durch den Antragsteller möglich, wenn dieser die Löschung aus der Sortenliste beantragt. Bei Zeitablauf oder beantragter Löschung wird eine Erstreckungsfrist für die Anerkennung oder Zulassung und das Inverkehrbringen von Saatgut bis zum 30. Juni des dritten Jahres nach Erlöschen der Sortenzulassung eingeräumt, um das Inverkehrbringen von Saatgutrestmengen zu ermöglichen. Bei Aufhebung der Sortenzulassung von Amts wegen entfällt die Erstreckungsfrist im Allgemeinen.

Verlängerung der Sortenzulassung

Laut § 60 SaatG hat das BAES die Zulassung (auf Antrag des ehemaligen Antragstellers auf Sortenzulassung) um höchstens 10 Jahre zu verlängern, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Unterscheidbarkeit
  • Homogenität
  • Beständigkeit
  • Anbau- und Marktbedeutung

Antrag auf Verlängerung der Zulassung

Wertprüfung

Im Zuge der nationalen Wertprüfung wird der Landeskulturelle Wert neuer Sorten gemäß Saatgutgesetz 1997 als Zulassungsvoraussetzung festgestellt. Dabei werden agronomische Kriterien, Ertrag sowie vielfältige Qualitätsparameter für die verarbeitende Industrie und Resistenzeigenschaften für eine möglichst nachhaltige und umweltfreundliche Produktion dieser Sorten evaluiert. Wichtig ist dabei festzuhalten, dass die Sortenkandidaten in ihren Anbau-, Ertrags-, Krankheits- und Qualitätseigenschaftsausprägungen jeweils mit bereits registrierten Sorten verglichen werden.

Die Sortenwertprüfung dauert zwei bis drei Jahre und wird der Anbaubedeutung der Pflanzenart und den sachlichen Erfordernissen entsprechend auf Versuchsflächen der AGES bzw. von autorisierten Unternehmen an mehreren Orten durchgeführt. Erst dann sind sichere Aussagen über den landeskulturellen Wert möglich.

In den vergangenen Jahren wurde bei einer Reihe von Pflanzenarten die Prüfdauer auf zwei Jahre verkürzt.

2-jährige PrüfungSommerhafer, Winter- und Sommerroggen, Sommerweichweizen, Winter- und Sommerdinkel, Winter- und Sommergerste, Wintertriticale, Sommertriticale, Mais, Sorghum, Sudangras, Rispenhirse, Westerwoldisches Raygras, Erbse, Alexandrinerklee, Inkarnatklee, Persischer Klee, Ackerbohne, Saatwicke, Phazelie, Ölrettich, Winter- und Sommerraps (bei Futternutzung), Rübsen, Kümmel, Buchweizen, Sojabohne, Sonnenblume, Gelbsenf und Sareptasenf (bei Grünnutzung)
3-jährige PrüfungWinterweizen, Winterdurum, Sommerdurum, Körnerraps, Beta-Rüben, Kartoffel

Wenn die Datenlage nach der regulären Wertprüfungsdauer eine ausreichende Beurteilung der Kandidaten noch nicht zulässt, z.B. bei sehr unterschiedlichen Ergebnisse in den beiden Prüfjahren, kann die Wertprüfung noch weiter fortgeführt werden.

Nach § 58 (1) SaatG ist die Sortenzulassungsprüfung solange fortzuführen, bis eine verlässliche Beurteilung des Antrags auf Sortenzulassung möglich ist.

Wertprüfung unter den Bedingungen des Biolandbaus

Bio-Wertprüfung: Eine eigene Versuchsserie auf ausschließlich biologisch geführten Versuchsstandorten gibt es aktuell nur bei Winterweizen. Für den Biolandbau wichtige Sorteneigenschaften für die Beikrautkonkurrenz wie Deckungsgraderhebung und Wuchshöhenmessungen zu Schossbeginn und bei Mitte Schossen oder Untersuchungen zur Steinbrandresistenz kommen hier hinzu.

Bio-Standorte im Prüfnetz: Bei Ackerkulturen, die auch im Biolandbau mit relevanten Flächenanteilen vertreten sind, ohne dass aber speziell für den Biolandbau entwickelte Neuzüchtungen zur Sortenzulassung angemeldet wurden, wird ein Teil der Sortenversuche auf Bio-Standorten durchgeführt. Das betrifft z.B. die Kulturarten Winterroggen, Wintertriticale, Sommerhafer,  Kartoffel oder Sojabohne. In den Prüfberichten werden die Ertragsleistungen unter Biobedingungen getrennt ausgewiesen.

Zwischenfruchtprüfungen: Bei einigen Leguminosenarten, Ölfrüchten und Handelspflanzen wie z.B. Lupinen, Erbsen Ackerbohnen, Alexandrinerklee, Inkarnatklee, Persischer Klee, Raps, Weißer Senf oder Lein ist in Abhängigkeit von der Nutzungsangabe auf dem Technischen Fragebogen eine Sortenwertprüfung als Hauptfrucht (Korn- oder Futternutzung) oder als Zwischenfruchtkultur möglich. Bei anderen Arten dieser Kulturartengruppen ist in der Sortenwertprüfung nur die Nutzung als Zwischenfrucht (Grünnutzung) vorgesehen: Saatwicke, Pannonische Wicke, Zottelwicke, Phazelia, Ölrettich, Rübsen, Buchweizen, Schwarzer Senf oder Sareptasenf.

Registerprüfung

Die Registerprüfung (DUS-test) dauert zwei Jahre und wird an ein bis zwei Orten durchgeführt. Sie erstreckt sich auf zahlreiche botanisch-morphologische Pflanzen- und Kornmerkmale. Die zusammengefassten Ergebnisse münden in einen technischen Prüfbericht sowie in eine botanische Sortenbeschreibung.

Eine Sorte ist unterscheidbar (Distinctness), wenn ihre Pflanzen sich in der Ausprägung wenigstens eines Merkmals von Pflanzen jeder anderen Sorte eines Vertrags- oder Mitgliedstaates unterscheiden (§ 47 SaatG, vereinfacht).
Eine Sorte ist homogen (Uniformity), wenn ihre Pflanzen, von wenigen Abweichungen abgesehen, in der Ausprägung der maßgebenden Merkmale hinreichend gleich sind (§ 48 SaatG, vereinfacht). Eine Sorte ist beständig (Stability), wenn die Ausprägung ihrer maßgebenden Merkmale nach wiederholter Vermehrung unverändert ist (§ 49 SaatG, vereinfacht).

Diese Kriterien der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit erscheinen für die praktische Landwirtschaft weniger relevant, sind aber Grundvoraussetzung für ein funktionierendes Sorten- und Saatgutsystem und werden in den meisten europäischen und vielen außereuropäischen Staaten in ähnlicher Weise durchgeführt. Durch eine systematische Erhaltungszüchtung sorgt der Züchter dafür, dass die Sorte homogen und beständig bleibt.

In Österreich ist die Registerprüfung neben dem Saatgutgesetz 1997 als Teil der Sortenzulassung auch im Sortenschutzgesetz 2001 im Rahmen des Sortenschutzverfahrens geregelt.

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