Gegenseitige Anerkennung

Antragstellung im Rahmen der Gegenseitigen Anerkennung gemäß Artikel 40

Das Verfahren der „Gegenseitigen Anerkennung“ ermöglicht im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern für dasselbe Produkt bereits eine aufrechte Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat besteht. Im Folgenden werden die Einzelheiten des Verfahrens, sowie die Antragserfordernisse erläutert. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) weist ausdrücklich auf die formalen Anforderungen für Anträge auf Gegenseitige Anerkennung einer Zulassung eines anderen Mitgliedstaates nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hin.

Rechtsgrundlage

Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 regelt in den Artikeln 40-42 die Grundvoraussetzungen und das Verfahren über die Zulassung im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung von Pflanzenschutzmitteln - siehe GesetzestextWeiterführende Informationen zum Verfahren der Gegenseitigen Anerkennung finden sich im Leitliniendokument der Europäischen Kommission

Antragsverfahren

Damit das BAES Anträge auf gegenseitige Anerkennung in Bearbeitung nehmen kann, müssen die formalen Anforderungen erfüllt sein, die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Artikel 42 festgelegt sind. Dies gilt insbesondere für den in Artikel 42 Absatz 1 d) geforderten Bewertungsbericht des Referenzmitgliedstaats, der vollständig, das heißt inklusive aller Bewertungsteile (Registration Report: Part A, alle Part B, Part C), mit der Antragstellung vorzulegen ist. Anträge sind mittels des nachstehenden Antragsformulars, inklusive aller erforderlichen Unterlagen, schriftlich entweder elektronisch per E-Mail an: ppp@baes.gv.at oder postalisch beim BAES einzubringen. Wenn es sich um ein Produkt handelt, das einen oder mehrere Wirkstoffe enthält, die als Substitutionskandidat iSd Artikel 24 eingestuft sind, sind mit dem Antrag auf Gegenseitige Anerkennung auch die erforderlichen Unterlagen für die Vornahme der Vergleichenden Bewertung gemäß Artikel 50 einzubringen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular
  • Vollständiger Bewertungsbericht ("Registration Report" (RR)) Part A-C
  • Zulassungsbescheid aus dem Referenzmitgliedstaat
  • Förmliche Erklärung gem. Art 42 Abs. 1 lit. b
  • Sicherheitsdatenblätter
  • Letter of Access (LoA) für das Produkt falls erforderlich
  • Unterlagen für die vergleichende Bewertung gem. Art. 50 falls erforderlich

Verfahrensschritte

Nach Erhalt der vollständigen Antragsunterlagen wird durch das BAES eine Formalprüfung des Antrags durchgeführt. Sollten dabei Unstimmigkeiten oder unvollständigen Antragsunterlagen gefunden werden, ergeht ein Verbesserungsauftrag an den Antragsteller, welchem innerhalb der gesetzten Frist nachzukommen ist. Für das Gebiet der Republik Österreich spezifische landwirtschaftliche und ökologische Bedingungen iSd Art. 36 Abs. 3, sind u.a. landwirtschaftliche Strukturen (insbesondere hinsichtlich der Kleinräumigkeit) und Bodenverhältnisse. Für fachliche Rückfragen und allfällige Prüfungen der fachspezifischen Voraussetzungen bedient sich das BAES der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit, kurz: AGES GmbH.

Gebühren

Die aktuellen Gebühren für Zulassungsverfahren im Rahmen der Gegenseitigen Anerkennung gem. Art 40 finden Sie im geltenden Pflanzenschutzmittelgebührentarif, veröffentlicht in den Amtlichen Nachrichten des BAES

Antragsformular auf Gegenseitige Anerkennung gemäß Artikel 40

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