Düngeprodukte sind Düngemittel, einschließlich Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel und EU-Düngeprodukte. Diese Produkte unterliegen dem Düngemittelrecht.

Das in Inverkehrbringen von Düngeprodukten (ausgenommen Wirtschaftsdünger) darf wahlweise im Rahmen einer der folgenden Rechtsvorschriften erfolgen:

  1. Die EU-Düngeprodukteverordnung 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5 Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt.
  2. Das österreichische Düngemittelgesetz 2021 (DMG 2021) in Verbindung mit der österreichischen Düngemittelverordnung 2004 (DMVO 2004).
  3. Die Verordnung (EU) 2019/515 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind.

Die Einhaltung dieser Bestimmungen wird durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) im Zuge der Überwachung und Kontrolle überprüft.

Inverkehrbringen gemäß der EU-Düngemittelverordnung 2019/1009

EU-Düngeprodukte (CE-Kennzeichnung) können nach EU-Recht in Österreich rechtmäßig in Verkehr gebracht werden. 

Mit dem 16.07.2022 wurde die bisherige Rechtsgrundlage, die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, durch die EU-Düngeprodukteverordnung - (EU) 2019/1009 abgelöst. 

EU-Düngeprodukte müssen folgende Voraussetzungen für ihre Verkehrsfähigkeit erfüllen.

  1. Das Produkt muss die Anforderungen für eine Produktfunktionskategorie (PFC) erfüllen. 
  2. Die Ausgangstoffe müssen die Anforderungen für eine Komponentenmaterialkategorie (CMC) erfüllen.
  3. Das Produkt muss nach den Kennzeichnungsvorschriften gemäß Anhang III der EU-Düngeprodukteverordnung gekennzeichnet sein
  4. Die Konformität des Düngeproduktes muss durch eines der Bewertungsmodule in Abhängigkeit der PFC und der verwendeten CMC festgestellt werden (Konformitätserklärung). Alle akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen finden Sie auf der Single Market Compliance Space Homepage der EU-Kommission. In Österreich ist die österreichische Agentur für Ernährungssicherheit GmbH (AGES) als Konformitätsbewertungsstelle akkreditiert. Nähere Informationen zur Durchführung der Konformitätsbewertung von Düngeprodukten finden Sie unter: https://www.ages.at/pflanze/duengemittel/eu-duengeprodukte-und-konformitaetsbewertung

Hinweis

Düngeprodukte, die nach der bisherigen Rechtsgrundlage (Verordnung (EG) Nr. 2003/2003) als "EG-Düngemittel" gekennzeichnet sind, können weiterhin abverkauft werden, sofern diese vor dem 16.07.2022 rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind.

Inverkehrbringen nach österreichischem Düngemittelrecht

Düngeprodukte, ausgenommen Wirtschaftsdünger, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie entweder einem Typ der DMVO 2004 entsprechen (Typenzulassung) oder durch einen Bescheid (Einzelzulassung) zugelassen wurden.

Entspricht ein Düngeprodukt in Bezug auf Zusammensetzung, Gehalt an Inhaltsstoffen oder Ausgangsmaterialien oder etwaigen anderen besonderen Bestimmungen einem in der DMVO 2004 zugelassenen Typ, so ist dieses Düngeprodukt grundsätzlich verkehrsfähig und es bedarf hierbei keiner weiteren Schritte (Typenzulassung).

Entspricht hingegen ein Düngeprodukt aufgrund Zusammensetzung, Gehalt an Inhaltsstoffen oder Ausgangsmaterialien nicht einem in der DMVO 2004 beschriebenem Typ, dann ist für dieses eine Zulassung (Einzelzulassung) gemäß § 9 DMG 2021 erforderlich. Diese erfolgt durch Bescheid des BAES.

Der Antrag auf bescheidmäßige Zulassung ist mittels Online-Antrag beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen.

Sind Änderungen eines gemäß § 9a DMG 1994 zugelassenen Düngeproduktes nötig, so ist ein formloser Antrag per E-Mail an das BAES (duengemittel@baes.gv.at) zu stellen. Für Änderung eines gemäß § 9 DMG 2021 zugelassen Düngeproduktes ist ausschließlich das Onlineportal (Online-Antrag) zu verwenden.

Hinweis: Gemäß § 9 Abs. 5 Düngemittelgesetz 2021 ist die Zulassung von Düngeprodukten für höchstens zehn Jahre befristet zu erteilen. Bei der Festsetzung der Befristung ist insbesondere die zu erwartende Entwicklung der Wissenschaft und Technik zu berücksichtigen. Die Zulassung erlischt mit dem Ablauf der festgesetzten Frist, spätestens jedoch nach zehn Jahren. Seit Inkrafttreten des Düngemittelgesetzes 2021 am 1.10.2021 können Zulassungen nur mehr befristet erteilt werden.
Bescheidmäßig gemäß § 9a Düngemittelgesetz 1994 unbefristet zugelassenen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen mit der der Zulassung entsprechenden Kennzeichnung und Zusammensetzung bis 1. Jänner 2025 in Verkehr gebracht werden. Diese Produkte werden auch nicht im Düngemittelregister gemäß § 10 Düngemittelgesetz 2021 gelistet.

Sollten Änderungen im Zusammenhang mit solchen Düngeprodukten beantragt werden, die eine (Neu-)Bewertung des Düngeproduktes erfordern, wird dies einer Neuzulassung gemäß Düngemittelgesetz 2021 gleichgestellt. Das bedeutet, dass die Zulassung auf maximal 10 Jahre befristet, erfolgen kann bzw. das Produkt nach erfolgter (Neu-)Zulassung in das Düngemittelregister gemäß § 10 Düngemittelgesetz 2021 aufgenommen wird.

Inverkehrbringung gemäß der Verordnung (EU) 2019/515 über die gegenseitige Anerkennung von Waren

Düngeprodukte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht werden (z.B. eine aufrechte Zulassung in einem der EU-Mitgliedsstaaten haben) gelten im Sinne der Verordnung (EU) 2019/515 über die gegenseitige Anerkennung von Waren auf dem Unionsmarkt (und somit auch in Österreich) als verkehrsfähig. Eine Zulassung gemäß § 9 DMG 2021 ist daher nicht möglich. Einer weiteren aktiven, vorliegenden Meldung an die Behörde bedarf es dazu grundsätzlich nicht.

Um ein Düngeprodukt gemäß Verordnung (EU) 2019/515 in Österreich in Verkehr zu bringen, sind folgende Kriterien zu beachten:

  • Das Produkt muss die im betreffenden Mitgliedstaat (Basisland) geltenden einschlägigen Vorschriften erfüllen.
  • Das Produkt muss im betreffenden Mitgliedstaat für den Endnutzer bereitgestellt werden. Das bedeutet, das Produkt muss für den gesamten Zeitraum der Nutzung der „gegenseitigen Anerkennung“ am Markt des Basislandes verfügbar sein bzw. erworben werden können.
  • Stellt die Behörde im Rahmen der Verkehrskontrolle fest, dass bei einem Produkt wesentliche Nichtkonformitäten wie Mängel in Bezug auf Sicherheit und Qualität vorliegen, kann eine Bewertung von Waren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/515 durchgeführt werden.
  • Die Kennzeichnung muss in deutscher Sprache und deutlich lesbar sein.
  • Bei einer möglichen Kontrolle sind nach Aufforderung des BAES eine Selbsterklärung („Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung für die Zwecke von Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates“) sowie eine Rechnung/Lieferschein als Nachweis für die Verkehrsfähigkeit im Basisland bereitzustellen *.

Wie erwähnt, bedarf es vor dem in Verkehr bringen in Österreich keiner aktiven Meldung gegenüber dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Sollte jedoch der Bedarf an einer Bestätigung über die allgemeine Verkehrsfähigkeit solcher Produkte bestehen, besteht die Möglichkeit, einen freiwilligen Antrag auf Amtsbescheinigung über das zulässige Inverkehrbringen im Rahmen der Vorschriften über die gegenseitige Anerkennung mit Bewertung zu stellen. Ein solcher Antrag kann zukünftig (Programmierung in Arbeit) über das Online-Formular „Antrag auf Amtsbescheinigung der Zulässigkeit des Inverkehrbringens gemäß VO(EU) 2019/515 “ gestellt werden (Hinweis: Derzeit bitte den Antrag per Mail über duengemittel@baes.gv.at stellen).

Bitte beachten Sie, dass Amtsbescheinigungen gebührenpflichtig sind.

* Sollten Sie die genannten Dokumente freiwillig vorab dem BAES melden wollen, kann dies zukünftig (Programmierung in Arbeit) ebenfalls über das Online-Portal erfolgen (Hinweis: Derzeit bitte den Antrag per Mail über duengemittel@baes.gv.at stellen)​​​​​​​. Durch diese freiwillige Meldung werden die Produkte im internen Kontrollsystem vermerkt. Es erfolgt weder eine Bewertung des Produktes noch wird eine Amtsbescheinigung ausgestellt. Sie erhalten lediglich eine Empfangsbestätigung des Bundesamtes. Diese Meldung ist gebührenfrei.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) Düngemittel

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel sind Düngeprodukte nach österreichischem Düngemittelrecht. Diese Produkte müssen einem Typ der österreichischem Düngemittelverordnung 2004 idgF entsprechen. EU-Düngeprodukte müssen der Verordnung (EU) 2019/1009 entsprechen.

Wer beabsichtigt, gewerblich Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel in Verkehr zu bringen, hat dies gemäß § 16 Düngemittelgesetz 2021 vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu melden. Die Meldung hat über das Portal BAES eServices zu erfolgen.

Unter Inverkehrbringen versteht man, gemäß § 2 Abs1 Z8 Düngemittelgesetz 2021 die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt, die Einfuhr aus Drittländern, das Befördern, das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen, der Fernabsatz und jedes sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen im geschäftlichen Verkehr, einschließlich die Abgabe in Genossenschaften oder sonstigen Personenvereinigungen an deren Mitglieder.

Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft, die für das In-Verkehr-Bringen als Erzeuger, Importeur, ein für eigene Rechnung tätiger Verpacker oder eine sonstige Person, welche die Merkmale eines Produktes hinsichtlich Kennzeichnung, Verpackung, Zusammensetzung oder auf andere Weise verändert, verantwortlich ist.

Es benötigen alle Düngeprodukte eine Zulassung gemäß § 9 Düngemittelgesetz 2021 in Österreich, die weder über eine düngemittelrechtliche Zulassung in einem anderen EU-Staat verfügen, einem Typ der Düngemittelverordnung 2004 entsprechen oder noch als EU-Düngeprodukt gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 gebracht werden dürfen.

(Andere als EU-)Düngeprodukte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht werden, gelten iSd Verordnung (EU) 2019/515 über die gegenseitige Anerkennung von Waren auf dem Unionsmarkt (und somit auch in Österreich) als verkehrsfähig. Einer weiteren aktiven, vorliegenden Meldung an die Behörde bedarf es dazu nicht.

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