Grundstoffe

Grundstoffe (englisch: basic substances) nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind Stoffe, die für den Pflanzenschutz von Nutzen sind, jedoch nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet oder als Pflanzenschutzmittel vermarktet werden. Weiters müssen die Stoffe unbedenklich sein und sie dürfen keine Störungen des Hormonsystems und keine neurotoxischen oder immuntoxischen Wirkungen auslösen können.

Genehmigung

Anträge auf Genehmigung von Grundstoffen können von interessierten Parteien oder von einem Mitgliedstaat bei der Kommission eingereicht werden. Die beizufügenden Unterlagen sind in Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in allgemeiner Form aufgelistet.

Die Genehmigung eines Grundstoffes erfolgt aufgrund eines Beurteilungsberichtes der Kommission. Darin werden die Identität und Spezifikation festgelegt, die zulässigen Anwendungen beschrieben und die Bedingungen festgelegt, unter denen der Grundstoff angewendet werden darf. Wissenschaftliche Unterstützung erhält die Kommission von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (englisch European Food Safety Authority, EFSA).

Genehmigungen von Grundstoffen gelten unbefristet. Sie können jedoch jederzeit überprüft werden, wenn es Grund zu Annahme gibt, dass die oben genannten Kriterien nicht mehr erfüllt werden.

Der Genehmigungsstatus von Grundstoffen kann in der Wirkstoffdatenbank der Europäischen Kommission (EU Pesticides Database) abgerufen werden. Nach Grundstoffen kann durch Auswahl der Rubrik „Active substances“ (Wirkstoff) und des Typs „Basic substance“ (Grundstoff) gesucht werden. In der Wirkstoffdatenbank sind auch sämtliche Beurteilungsberichte abrufbar.

Abgrenzung zu Pflanzenschutzmittel

Grundstoffe sind keine Pflanzenschutzmittel und dürfen auch nicht als solche bezeichnet oder vermarktet werden. Auch darf der Hauptzweck eines Grundstoff-Produktes nicht der Pflanzenschutz sein. Jedoch haben sie als Nebenzweck einen Nutzen für den Pflanzenschutz und es sollten die Anwender, insbesondere jene die nicht sachkundig sind, über die festgeschriebenen Anwendungsspezifikationen informiert werden.

Wirkungsangaben und Vorschriften zur Anwendung dürfen daher in Werbung und auf dem Verpackungsmaterial angeführt werden, müssen jedoch mit der Genehmigung des enthaltenen Grundstoffes und dessen Beurteilungsbericht übereinstimmen.

Darüberhinausgehende oder in einer Gesamtbetrachtung irreführende Angaben und Darstellungen sowie solche, die auf den Verkauf eines Pflanzenschutzmittels schließen lassen, sind nicht zulässig. Diesfalls wäre vom Inverkehrbringen eines (nicht zugelassenen) Pflanzenschutzmittels auszugehen.

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