Meldeverpflichtungen im Zusammenhang mit Art. 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

1) Meldung über potenziell schädliche oder unannehmbare Auswirkungen

Gesetzliche Grundlagen
Gemäß Artikel 56 (1) der VO (EG) Nr. 1107/2009 meldet der Inhaber einer Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel der zuständigen Behörde unverzüglich alle neuen Informationen über dieses Pflanzenschutzmittel, den Wirkstoff, seine Metaboliten, einen in dem Pflanzenschutzmittel enthaltenen Safener, Synergisten oder Beistoff, die darauf hindeuten, dass das Pflanzenschutzmittel die Kriterien der Artikel 29 und 4 nicht mehr erfüllt. Insbesondere sind potenziell schädliche Auswirkungen dieses Pflanzenschutzmittels oder von Rückständen eines darin enthal­tenen Wirkstoffs, seiner Metaboliten, Safener, Synergisten oder Beistoffe auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf das Grundwasser sowie potenziell unannehmbare Auswirkungen auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse oder die Umwelt zu melden.

Es wird ersucht, die Meldung an folgende E-Mail-Adresse zu übermitteln:
ppp@baes.gv.at

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die oben genannte E-Mail-Adresse.

 

2) Meldung von Resistenzen

Gesetzliche Grundlagen
Gemäß Artikel 56 (4) der VO (EG) Nr. 1107/2009 erstattet der Inhaber einer Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen das Pflanzenschutzmittel zugelassen wurde, jährlich Bericht, wenn Informationen über eine unerwartet schwache Wirksamkeit, die Bildung einer Resistenz oder unerwartete Auswirkungen auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder die Umwelt vorliegen.

Es wird ersucht, die Resistenzmeldung mittels unten angeführtem Formular bis Ende des Kalenderjahres an folgende E-Mail-Adresse zu übermitteln: resistenzmeldungen@baes.gv.at

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die oben genannte E-Mail Adresse.

Formular Meldung von Resistenzen

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