Das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) ist zuständige Behörde 1. Instanz für die Vollziehung des Futtermittelgesetzes 1999 i.d.g.F.
Dieses Bundesgesetz regelt die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen zur Tierernährung.
Betriebszulassung und -registrierung
Gemäß der "EG-Futtermittel-Hygieneverordnung" (VO 183/2005) wurde seit 1.1.2006 die Registrierungspflicht auf alle Betriebe des Futtermittelbereichs, einschließlich Primärproduktion (landw. Betriebe), Hersteller von Einzelfuttermitteln (z.B. Mühlen), Handel, Transport und Lager, ausgedehnt. Für Hersteller und/oder Inverkehrbinger von bestimmten Zusatzstoffen, Vormischungen oder Mischfuttermitteln mit bestimmten Zusatzstoffen besteht weiterhin eine Zulassungspflicht.
Wichtiger Hinweis:
Gemäß VO (EG) 183/2005 Artikel 5 (6) "beschaffen sich und verwenden Futtermittelunternehmer und Landwirte nur Futtermittel aus Betrieben, die gemäß dieser Verordnung registriert oder zugelassen sind."
Betriebsregistrierung
Jeder Futtermittelunternehmer, welcher Nutztierfutter Inverkehr bringt, also herstellt, lagert, transportiert, handelt,… hat beim BAES den Antrag auf Registrierung zu stellen. Der Registrierungspflicht unterliegt ebenfalls die Herstellung bzw. der Großhandel von Heimtierfutter. Ausgenommen von der Registrierungspflicht beim BAES ist die Primärproduktion (Registrierung erfolgt hier über die LFBIS-Nummer) und der Einzelhandel mit Heimtierfutter. Weitere Erläuterungen im Zusammenhang mit der Pflicht zur Registrierung finden Sie hier.
Die Betriebsregistrierung muss über das Portal BAES eServices durchgeführt werden.
Im Betriebsverzeichnis werden alle registrierten und zugelassenen Futtermittelunternehmen gelistet; es dient somit als Nachweis für die ordnungsgemäße Registrierung/Zulassung des Betriebes.
Betriebszulassung
Eine Betriebszulassung ist bei der Herstellung bzw. Inverkehrbringung von Futtermitteln mit best. Zusatzstoffen und Vormischungen nötig.
Weitere Erläuterungen im Zusammenhang mit der Pflicht zur Zulassung finden Sie hier.
Der Antrag ist ausgefüllt -
per Mail an futtermittel@baes.gv.at
per Fax: +43 (0) 50 555-33212
per Post - an folgende Adresse zu senden:
BAES
Fachbereich Futtermittel
Spargelfeldstrasse 191
1220 Wien
Nach ordnungsgemäßer Antragstellung wird eine Zulassung vor Ort durchgeführt und nach positivem Abschluss dem verantwortlichen Unternehmen die Aufnahme des Betriebes in das öffentliche Verzeichnis offiziell mitgeteilt und die Erstzulassungsgebühr sowie die Jahresgebühr gemäß des Kontrollgebührentarifs eingehoben. Bei bereits erfolgter Zulassung ergeht jedes Jahr automatisch eine Rechnung über die fällige Jahresgebühr an das Futtermittelunternehmen.
Im Betriebsverzeichnis werden alle zugelassenen und registrierten Futtermittelunternehmen gelistet; es dient somit als Nachweis für die ordnungsgemäße Registrierung/Zulassung des Betriebes.
Im Falle einer Zulassung wird eine Zulassungsnummer (alfa AT 4-stellig) vergeben, die auf der Kennzeichnung von Futtermitteln mit bestimmten Zusatzstoffen anzubringen ist.