Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist zuständige Behörde 1. Instanz für die Vollziehung des Saatgutgesetzes 1997 idgF. Das Saatgutgesetz hat als Ziel, die Qualität des in Verkehr gebrachten Saatgutes durch amtliche Maßnahmen zu sichern.

Das österreichische Saatgutzertifizierungssystem berücksichtigt im besonderen Maße die Anforderungen des Biolandbaus und sichert jedenfalls die gesetzlichen Mindestnormen für die Beschaffenheit des Saatgutes:

  • Hohe technische Qualität des Saatgutes
  • Hohe Sortenreinheit des Saatgutes von zugelassenen Sorten
  • Hohen Gesundheitszustand des Saatgutes
  • Hohe Keimfähigkeit und hohen Gebrauchswert für den Anbau
  • Nichtvorhandensein von Verunreinigungen des Saatgutes mit GVO (Gentechnisch veränderten Organismen)

Im Rahmen der Laboranerkennung erfolgt die Überprüfung der Saatgutqualität auf

  • technische Reinheit (z.B. Bruch, Spreu, Erde)
  • Besatz mit anderen Samen und gefährlichen Beimengungen (z.B. Sklerotien, Mutterkorn)
  • Keimfähigkeit
  • Gesundheitszustand (z.B. Steinbrande bei Weizen, Flugbrand bei Gerste und Weizen, Brennfleckenkrankheit bei Erbse, Lupine, Ackerbohne und Phaseolus-Bohnen)
  • GVO-Freiheit (Untersuchungen werden nur vorgenommen sofern es sich um eine botanische Art handelt, bei denen eine potentielle Gefährdung einer GVO-Verunreinigung besteht (Saatgut-Gentechnik-Verordnung)

Die Anforderungen an die Beschaffenheit sind in den Methoden für Saatgut und Sorten gemäß § 5 Saatgutgesetz zur technischen Umsetzung des Saatgutrechtes festgelegt.

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