Mit dem Futtermittelgebührentarif werden seitens des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (BAES) erstmals Gebühren zur Abdeckung von Kosten, die der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) bei der Umsetzung der Futtermittelhygieneverordnung entstehen festgesetzt.

Es handelt sich dabei um die Aufwendungen/Kosten, die bei der Zulassung und Registrierung von Betrieben bzw. die Führung des öffentlichen Registers der Futtermittelunternehmer verbundenen mit Leistungen der operativen Überwachung dazu gemäß Anhang II der Futtermittelhygieneverordnung (EG) 183/2005 entstehen.

Die für die Zulassung von Betrieben einmalig anfallenden zusätzlichen Gebühren laut oben genanntem Tarif, Code-Nr. 12030 sind davon nicht berührt.

Hintergründe und Kalkulationsgrundlagen der neuen Tarifpositionen (Code-Nr. 3001 bis 3012) wurden gegenüber den Wirtschaftsbeteiligten in einem Konsultationsverfahren abgehandelt. Der entsprechende Tarif wurde gemäß Vorgabe nach § 6, Absatz 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes 2002, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/2010 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie dem Bundesministerium für Finanzen kostendeckend festgesetzt.

Risikozahl und Risikostufe

Die vorgeschriebene Gebühr ist als Jahresgebühr je Betriebsstandort konzipiert und orientiert sich an den im Rahmen der Futtermittelüberwachung vor Ort erhobenen Daten zur Geschäftstätigkeit und den daraus ermittelten Risikozahlen. Jedem Betrieb wird mit einer amtlichen Mitteilung Risikozahl und Risikostufe mitgeteilt (siehe Muster).

Die Summe der Risikozahlen wird einer tarifwirksamen Risikostufe I, II oder III zugeordnet. Die einzelnen Betriebe eines Unternehmens können je nach Geschäftstätigkeit unterschiedliche Risikostufen aufweisen.

Wenn zu einem Betrieb noch keine Daten vorliegen, wird bis auf Weiteres Risikostufe II angenommen. Der ermittelte Gebührensatz gilt jedenfalls für das Jahr 2011, das betroffene Unternehmen hat aber die Möglichkeit, mit beiliegendem Formular eine Selbsteinstufung seines/seiner Betriebe(s) vorzunehmen.  Sollte sich daraus eine Änderung der Risikostufe ergeben, wird dies für die Gebührenvorschreibung 2012 berücksichtigt. Die Angaben zur Selbsteinstufung werden im Zuge der Futtermittelüberwachung überprüft.

Anhand der Datenerhebung ermittelte Risikostufen sind zumindest für 3 Jahre gebührenwirksam, wenn dem BAES keine gravierenden Änderungen der Geschäftstätigkeit gemeldet werden (zB. Einstellung der Mischfutterproduktion, jedoch Beibehaltung des Futtermittelhandels).

Die Jahresgebühr wird jeweils mit 1. Jänner fällig und künftig im ersten Quartal des Jahres vorgeschrieben. Allfällige Meldungen zu Änderungen oder zur Einstellung der Geschäftstätigkeit müssen dem BAES spätestens bis Jahresende vorliegen, um für das Folgejahr berücksichtigt werden zu können.

In den Amtlichen Nachrichten finden Sie die aktuelle Gebührenübersicht.

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