Gesetzesgrundlagen

Inverkehrbringer von Düngemittel, Pflanzenschutzmittel oder Futtermittel sind vor Aufnahme der Tätigkeit dazu verpflichtet, dies dem Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) zu melden. Diese Meldungen sowie die Meldung gem. §9 Saatgutgesetz können über das Portal BAES eServices durchgeführt werden.

In den BAES eServices können Sie folgenden Meldepflichten nachkommen:

Einstieg in BAES eServices

Um die BAES eServices zu nutzen, registrieren Sie sich zuerst beim Unternehmensserviceportal (USP). Grundsätzlich haben alle österreichischen Unternehmen Zugang zum Unternehmensserviceportal.

Das Unternehmensserviceportal ist das zentrale Internetportal der Republik Österreich für Unternehmen und bietet direkten Zugang zu zahlreichen E-Governement-Anwendungen sowie unternehmensrelevante Informationen. Über dieses Portal gelangen Sie zu den BAES eServices in denen Sie die Meldungen durchführen können.

Unternehmensserviceportal: https://www.usp.gv.at

Nähere Informationen zur Registrierung Ihres Unternehmens oder von Personen ihres Unternehmens sowie Kontaktinformationen finden Sie ebenfalls auf der Website des Unternehmensserviceportals.

Kontakt Unternehmensserviceportal: https://www.usp.gv.at/kontakt

Nach erfolgter Registrierung und Anmeldung ordnen Sie Ihrem Benutzer-Account im Unternehmensserviceportal bitte das Verfahren „BAES eScervices“ zu, um Meldungen durchzuführen. Eine detaillierte Anleitung dazu finden Sie im Dokument „Verfahrensrecht BAES eService zuordnen

HINWEIS: Eine Zulassung gemäß Futtermittelgesetz 1999 kann nicht über die BAES eServcies durchgeführt werden. Nähere Beschreibungen dazu finden Sie auf der Seite für Futtermittelzulassung.

Kontakt

Für allgemeine Fragen zu den BAES eServices: kontrolle-baes@baes.gv.at

Für Fragen zur Meldung gem. §16 Düngemittelgesetz 2021

Für Fragen zur Meldung gem. § 4 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011: betriebsregisterpsm@ages.at

Für Fragen zur Registrierung gem. §14 Futtermittelgesetz 1999

Für Fragen zur Meldung gem. §9 Saatgutgesetz 1997

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