Für Nutztierfutter, -dazu gehören auch Futtermittel für Pferde- ist die Rückverfolgbarkeit grundsätzlich durch Feststellung der Identität des Käufers zu gewährleisten. Sollte dies aufgrund von unverhältnismäßig hohem administrativen Aufwand nicht möglich sein oder bei den Kunden keine Akzeptanz finden (Weigerung der Bekanntgabe von Personendaten oder Gefahr der Angabe falscher Daten), ist folgende Alternative möglich:
Der Futtermittelunternehmer (FBO) muss in der Lage sein, eine nachweisliche Tageszuordnung für den Verkauf aller Pferdefutterprodukte vornehmen zu können. Sollte ein Problem bei einem Produkt auftreten, das eine Rückholung vom Markt erfordert (entweder auf eigene Veranlassung gemäß § 18, Absatz 4 FMG 99 oder aufgrund einer behördlichen Anordnung gemäß § 17, Absatz 5 FMG 99), so hat der FBO seine Kunden durch Aushang in und/oder Plakat vor der jeweiligen Filiale über das Problem zu informieren und zur Rückgabe des betroffenen Produktes (Handelsname, Chargennummer, Verkaufstag oder -zeitraum) aufzufordern. Bei Abgabe einer Produktcharge in mehreren Filialen einer Handelskette gilt diese Vorgabe für alle betroffenen Filialen.
Futtermittel: Rückverfolgbarkeit von Pferdefutter
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