Die nachfolgende Tabelle enthält eine Übersicht der vom Bundesamt für Ernährungssicherheit im Jahr 2018 erteilten Notfallzulassungen.
Ein Mitgliedstaat kann unter bestimmten Umständen für eine Dauer von höchstens 120 Tagen das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels für eine begrenzte und kontrollierte Verwendung gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zulassen. Voraussetzung dafür ist, dass sich eine solche Maßnahme angesichts einer anders nicht sicher abzuwehrenden Gefahr als notwendig erweist. Jede Notfallzulassung muss der europäischen Kommission gemeldet werden.
Die nachfolgende Tabelle enthält eine Übersicht der vom Bundesamt für Ernährungssicherheit im Jahr 2018 erteilten Notfallzulassungen.
Informationen zu den zugelassenen Anwendungsbestimmungen, Hinweisen und Auflagen können im Pflanzenschutzmittelregister abgerufen werden.
Nach Ablauf des Zulassungszeitraums ist eine Abfrage bis 24 Monate ab Ende der Zulassung unter dem Menü Beendete Zulassungen, Genehmigungen und Vertriebserweiterungen der letzten 4 Wochen/6 Monate/12 Monate/24 Monate bzw. bei Erweiterungen bestehender Zulassungen mit Anwendungen für den Notfall unter dem Menü Streichung von Indikationen der letzten 4 Wochen/6 Monate/12 Monate/24 Monate möglich.