Die Wirksamkeit und die Verträglichkeit von Pflanzenschutzmitteln wird im Zulassungsverfahren - neben den anderen Bewertungsbereichen Ökotoxikologie, Umweltverhalten, Rückstandsverhalten und Toxikologie - einer eingehenden Prüfung unterzogen.
Grundsätzlich können Pflanzenschutzmittel nur dann zugelassen werden, wenn für den Anwendungszweck eine entsprechende Wirkung nachgewiesen ist. Der zu erreichende Wirkungsgrad für einen positiven Abschluss der Wirksamkeitsbewertung liegt typischerweise auf dem Niveau von (für diesen Anwendungszweck) bereits zugelassenen Präparaten. Unter bestimmten, nachfolgend angeführten Bedingungen können auch niedrigere Wirkungsgrade zu einem positiven Abschluss des Bewertungsverfahrens führen:
- Längeres Einsatzfenster in der Kultur als vergleichbare Präparate;
- Wirksamkeit gegenüber mehreren Entwicklungsstadien des Schaderregers;
- geringere Abhängigkeit der Wirksamkeit von klimatischen Faktoren;
- bessere Kompatibilität mit anderen Pflanzenschutzmaßnahmen;
- zusätzliche Wirkung auf andere Schaderreger;
- geringere Nebenwirkungen auf Nützlinge oder Folgekulturen;
- positive Eigenschaften betreffend Wirkstoffresistenz und Antiresistenzstrategie.
Daher wurde bei der Bewertung der Wirksamkeit im Bedarfsfall schon bisher der Indikationszusatz „zur Befallsminderung“ angeführt. Um den neuen Entwicklungen – insbesondere betreffend Pflanzenschutzmittel basierend auf Wirkstoffen mit geringem Risiko - Rechnung zu tragen, wird jetzt eine dritte Kategorie „nur bedingt wirksam“ eingeführt. Die Richtwerte hinsichtlich der Zuordnung zu den jeweiligen Kategorien sind in der nachfolgenden Tabelle angeführt. Die angeführten Prozentsätze können in Abhängigkeit vom Wirkungstyp, der Kultur und des jeweiligen Schaderregers variieren.
Richtwerte Wirkungsgrad betreffend Wirksamkeit
Richtwert Wirkungsgrad | Einschränkung bei der Indikation |
über 80 % | Keine |
60 % - 80 % | zur Befallsminderung |
unter 60 % | nur bedingt wirksam |
Bei der Einschränkung „nur bedingt wirksam“ wird zusätzlich folgende Auflage vergeben: In der Gebrauchsanweisung ist über die Anwendungsbedingungen, unter denen mit einer entsprechenden Wirksamkeit zu rechnen ist, umfassend zu informieren.
Bei Bedarf wird bei der Zulassung auch weiterhin unter Sonstige Auflagen und Hinweise auf bestimmte Anwendungseinschränkungen bzw. -bedingungen hingewiesen.
Sollte einer Zulassung keine Bewertung der Wirksamkeit zu Grunde liegen, wie üblich bei Lückenindikationen (Art. 51) und Notfallzulassungen (Art. 53), wird folgende Auflage generell vorgeschrieben: Mögliche Schäden aufgrund mangelnder Wirksamkeit oder Schäden an Kulturpflanzen liegen im Verantwortungsbereich des Anwenders. Für diese Indikation(en) muss der Anwender vor der Anwendung die Verträglichkeit und die Wirksamkeit unter seinen betriebsspezifischen Bedingungen prüfen.