Mit der Verordnung (EU) Nr. 2023/2842 wurde die Fischerei-Kontrollverordnung (EG) Nr. 1224/2009 geändert. Die neuen Bestimmungen modernisieren die Vorschriften, um die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik noch besser zu erreichen. Damit soll mehr Transparenz, Nachhaltigkeit und Fairness entlang der gesamten Lieferkette – vom Fang bis zum Verkauf – sichergestellt werden. Insbesondere gelten ab dem 10.01.2026 neue Bestimmungen hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen:
- Marktteilnehmer auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, vom Fang bzw. von der Ernte bis zum Einzelhandel stellen sicher, dass für jedes Los von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen die Angaben zur Rückverfolgbarkeit aufgezeichnet werden und dem Marktteilnehmer, dem das Fischerei- oder Aquakulturerzeugnis geliefert wird, und – auf Anfrage – der zuständigen Behörde digital zur Verfügung gestellt wird.
- Die neuen Rückverfolgbarkeitspflichten gelten nicht nur für Meeresfischerei, sondern auch für Binnenfischerei
- Die erforderlichen Angaben zur Rückverfolgbarkeit unterscheiden sich je nach Herkunft: Für in der EU gefangene Fischereierzeugnisse gelten andere Pflichtinformationen als für eingeführte Erzeugnisse.
Weitere Informationen finden Sie in der Verordnung (EU) 2023/2842. Den vollständigen Text können Sie unter folgendem Link abrufen: https://eurlex.europa.eu/eli/reg/2023/2842/oj