Düngemittel: Zulassungen gemäß § 9a Düngemittelgesetz 1994 gelten noch bis 1. Jänner 2025

| Düngemittel Zulassung

Das novellierte Düngemittelgesetz 2021 (DMG 2021) ist seit 1.10.2021 in Kraft und enthält unter anderem eine Regelung zur Befristung von Zulassungen. Unbefristet zugelassene Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur mehr bis 1. Jänner 2025 in Verkehr gebracht werden bzw. bedürfen diese eines neuerlichen Antrages auf Zulassung. 

Aus gegebenem Anlass erlaubt sich das Bundesamt für Ernährungssicherheit, auf § 22 Abs 2 DMG 2021 aufmerksam zu machen, wonach bescheidmäßig gemäß § 9a Düngemittelgesetz 1994 unbefristet zugelassene Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel mit der der Zulassung entsprechenden Kennzeichnung und Zusammensetzung nur mehr bis 1. Jänner 2025 in Verkehr gebracht werden dürfen. 

Sollten gemäß § 9a Düngemittelgesetz 1994 einzelgenehmigte Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel über den 1. Jänner 2025 hinaus weiterhin in Verkehr gebracht werden wollen, bedarf es eines abermaligen Antrages auf Zulassung. Dafür ist es notwendig über die Homepage des BAES den Antrag auf "Erneute Zulassung von bereits zugelassen gewesenen Düngeprodukten gem. § 9a DMG 1994" zu stellen. 

Bitte beachten Sie, dass aus verfahrensökonomischen Gründen ersucht wird, im Zuge der Neu-Beantragung den bisherigen Zulassungsbescheid im Rahmen des jeweiligen Antrages unter "Sonstiges" hochzuladen.

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