Mit der neuen EU-Düngeprodukteverordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wurden die Harmonisierungsrechtsvorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Europäischen Binnenmarkt erweitert und spezifische Prinzipien für die Anbringung der CE-Kennzeichnung festgelegt.
Die EU-Düngeprodukteverordnung ersetzt die bisherige europäische Rechtsgrundlage, die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 und weitet insbesondere den Geltungsbereich auf Bodenverbesserungsmittel, Kultursubstrate sowie Pflanzen-Biostimulanzien aus.
Die EU-Düngeprodukteverordnung gilt ua nicht für
• tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte, deren Bereitstellung auf dem Markt den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterliegt und
• Pflanzenschutzmittel, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 fallen.
Die Verordnung (EU) gilt seit dem 16. Juli 2022.
Nachstehend sind die Eckpunkte und Neuerungen der Verordnung bzw. weiterführende Informationen angeführt:
Was ist ein Düngeprodukt?
Die EU-Düngeprodukteverordnung definiert in Art 2 Abs 1 ein Düngeprodukt als einen Stoff, ein Gemisch, einen Mikroorganismus oder jegliches andere Material, der/das entweder als solcher/solches oder gemischt mit einem anderen Material zur Versorgung von Pflanzen oder Pilzen mit Nährstoffen oder zur Verbesserung ihrer Ernährungseffizienz auf Pflanzen oder deren Rhizosphäre oder auf Pilzen oder deren Mykosphäre angewendet wird oder angewendet werden soll oder deren Rhizosphäre bzw. Mykosphäre bilden soll.
Was ist ein EU-Düngeprodukt?
Gemäß Art 2 Abs 2 der EU-Düngeprodukteverordnung ist ein "EU-Düngeprodukt" ein Düngeprodukt, das bei seiner Bereitstellung auf dem Markt mit einer CE-Kennzeichnung versehen wird.
Da sich Düngeprodukte in ihrer Funktionsweise unterscheiden können, wurden die Sicherheits- und Qualitätsanforderungen je nach Verwendungszweck angepasst. EU-Düngeprodukte werden daher hinkünftig einzelnen Produktfunktionskategorien zugeordnet, für die jeweils besondere Sicherheits- und Qualitätsanforderungen gelten. Details dazu sind dem Anhang I der Verordnung zu entnehmen.
Mit „CE-Kennzeichnung“ auf dem Markt bereitgestellt werden EU-Düngemittel, die den geltenden Anforderungen der jeweiligen Komponentenmaterialkategorien ("CMC") gemäß Anhang der EU-Düngeprodukteverordnung (EU) 2019/1009 entsprechen. Zu beachten ist insbesondere, dass ein EU-Düngeprodukt nur aus Komponentenmaterialien bestehen darf, die die Anforderungen an eine oder mehrere der im Anhang II gelisteten CMC erfüllen.
Zusammengefasst bedeutet das, dass ein EU-Düngeprodukt grundsätzlich
• die Anforderungen in Anhang I für die betreffende Produktfunktionskategorie sowie
• die Anforderungen in Anhang II für die betreffende Komponentenmaterialkategorie erfüllen,
• gemäß den Kennzeichnungsvorschriften in Anhang III gekennzeichnet sein muss und
• es kein Risiko für Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt bergen darf.
Das Verfahren zum Nachweis, dass die Anforderungen dieser Verordnung an ein EU-Düngeprodukt erfüllt werden, ist das sog. Konformitätsbewertungsverfahren. Das Verfahren gem. Art 15 der EU-Düngeprodukteverordnung wird bei einer der gemeldeten Konformitätsbewertungsstellen, die gemäß der EU-Düngeprodukteverordnung eingerichtet werden, durchgeführt. Eine Übersicht dieser Stellen bietet die Website der EU-Kommission.
Was sind die Pflichten der Wirtschaftsakteure?
Die grundsätzlichen Pflichten der einzelnen Wirtschaftsakteure (i.e. Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Händler) können den Artikeln 6 bis 12 der EU-Düngeprodukteverordnung entnommen werden. Auf das Erfordernis eines durchzuführenden Konformitätsbewertungsverfahrens gem. Art 15 der EU-Düngeprodukteverordnung für Hersteller und Importeure sei hier insbesondere aufmerksam gemacht.
Was geschieht mit Produkten, die noch nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 gekennzeichnet sind?
Art 52 der Verordnung (EU) 2019/1009 hält dazu fest, dass die Mitgliedstaaten die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 vor dem 16. Juli 2022 als Düngemittel mit der Bezeichnung "EG-Düngemittel" in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern.
Wo finde ich weiterführende Informationen?
Nachstehend finden Sie Links zu weiterführende Informationen der EU-Kommission:
• FAQs related to Regulation (EU) 2019/1009 on fertilising products (the ‘Fertilising Products Regulation’)
• Guidance document labelling of EU fertilising products
• Annexe to Guidance document labelling EU fertilising products EN