Das Teilverbot bezieht sich auf:
- die Indikation Vorerntebehandlung, einschließlich „Sikkation“, sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist
- den Anwendungsbereich auf Flächen, die von der Allgemeinheit oder von gefährdeten Personengruppen im Sinne von Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genutzt werden
- den Haus- und Kleingartenbereich
- die nicht-berufliche Verwendung, sofern kein Sachkundenachweis vorliegt
Die bestehenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Glyphosat enthalten, sind vom Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) von Amts wegen bis spätestens 2 Monate nach Inkrafttreten aufzuheben.
Die Aufbrauchfrist gemäß Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel, die nicht den Anforderungen des neuen Pflanzenschutzmittelgesetzes entsprechen, endet mit Ablauf des 15. Dezember 2021.