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Registrierung und Zulassung von Futtermittel
Jedes Unternehmen, welches Futtermittel in Verkehr bringt, handelt, herstellt, lagert bzw. transportiert ist prinzipiell beim BAES als Futtermittelunternehmer zu registrieren. Die genauen Anforderungen finden Sie in § 8 der nationalen Futtermittelverordnung 2010, BGBl., Teil II, Nr. 316/2010. Bei darüber hinausreichenden Fragen wenden Sie sich an futtermittel@baes.gv.at.
Die entsprechenden Unterlagen sowie die Kontaktinformation finden Sie auf der Seite Futtermittelzulassung und Registrierung.
Ein Unternehmen, welches bestimmte Zusatzstoffe (Spurenelemente, Vitamine,…) handelt bzw. Mischfutter mit bestimmten Zusatzstoffen (Kokzidiostatika) herstellt ist beim BAES als Futtermittelunternehmer zuzulassen. Die genauen Anforderungen zur Zulassung finden Sie in § 7 der nationalen Futtermittelverordnung 2010, BGBl., Teil II, Nr. 316/2010.
Die entsprechenden Unterlagen sowie die Kontaktinformation finden Sie auf der Seite Futtermittelzulassung und Registrierung.
Das Futtermittelregister finden Sie auf der Seite Futtermittelbetriebsverzeichnis Österreich
Nein. Nach § 8 (7) der nationalen Futtermittelverordnung 2010 ist die Abgabe von fertig verpacktem Heimtierfutter ohne Registrierung zulässig, es ist aber eine Meldung an das BAES nötig. BGBLA_2010_II_316.pdfsig (bka.gv.at)
Wenn es sich um einen zugelassenen Zusatzstoff handelt, kann dieser unter folgenden Anforderungen vertrieben werden: Kennzeichnung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) 1831/2003 der Vertreiber muss gemäß Verordnung (EG) 183/2005 zumindest registriert sein. Gewerberechtliche Vorgaben sind unabhängig davon zu berücksichtigen als Grundlage für die Ermittlung der jährlichen Gebühr ist das Formular Datenerfassung auszufüllen das gehandelte Produkt muss entsprechend der Zulassung gekennzeichnet werden.
Kontrolle der Nutz- und Heimtierfuttermittel
Futtermittel werden generell in Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel, Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen eingeteilt.
Um die Sicherheit in der Lebensmittelkette sowie die Gesundheit von Mensch und Tier zu gewährleisten, werden Futtermittel auf ihre Eigenschaften geprüft und der Prozess der Futtermittelherstellung überwacht. Kontrolliert werden sowohl Nutztier- als auch Heimtierfuttermittel; in Österreich werden jährlich etwa 3.000 Futtermittelproben gezogen.
Gemäß der "EG-Futtermittel-Hygieneverordnung" (VO 183/2005) wurde seit 1.1.2006 die Registrierungspflicht auf alle Betriebe des Futtermittelbereichs, einschließlich Primärproduktion (landw. Betriebe), Hersteller von Einzelfuttermitteln (z.B. Mühlen), Handel, Transport und Lager, ausgedehnt. Für Hersteller und/oder Inverkehrbinger von bestimmten Zusatzstoffen, Vormischungen oder Mischfuttermitteln mit bestimmten Zusatzstoffen besteht weiterhin eine Zulassungs- bzw. Meldepflicht.
Die Kosten für die Kontrolle vor Ort finden Sie im amtlichen Kontrollgebührentarif.
Die Planung der Verkehrskontrollen basiert auf den Grundsätzen der VO (EU) 2017/625, wonach amtliche Kontrollen regelmäßig, risikobasiert und mit angemessener Häufigkeit durchgeführt werden, damit die Ziele der relevanten Rechtsakte erreicht werden. Dabei sind zu berücksichtigen:
- Festgestellte Risiken,
- Informationen, die auf eine Irreführung von Verbrauchern hindeuten,
- Ergebnisse früherer amtlicher Kontrollen,
- der Verlässlichkeit der bereits durchgeführten Eigenkontrollen und
- Informationen, die auf einen Verstoß hinweisen können.
Eine Liste der Futtermittelausgangserzeugnisse finden Sie im Einzelfuttermittelkatalog VO (EU)575/2011. Die Anwendung dieses Kataloges ist freiwillig. Bei Verwendung der dort gelisteten Bezeichnungen müssen auch die jeweilige Beschreibung eingehalten und die Kennzeichnungsvorgaben angewendet werden, davon abweichende Produkte müssen auf www.feedmaterialsregister.eu notifiziert werden.